Alexander C. Blankenstein
Leitsatz
Eine provisionspflichtige Nachweismaklerleistung i.S.v. § 652 Abs. 1 BGB liegt im Einzelfall auch dann vor, wenn der Makler den Namen des Vertragspartners (noch) nicht mitgeteilt hat. Die Namhaftmachung des Vermieters ist entbehrlich, wenn es dem Maklerkunden aus seiner Sicht vorerst nicht auf dessen Person ankam, weil er sich zunächst einmal über die Geeignetheit des Objekts schlüssig werden wollte, wenn also durch den (unvollständigen) Nachweis das Interesse des Maklerkunden - zunächst - voll befriedigt worden ist und der Kunde den Hauptvertrag später abschließt, ohne dem Makler - obwohl dies im Einzelfall geboten gewesen wäre - die Gelegenheit zu geben, die zunächst unvollständige Maklerleistung vollständig zu erbringen.
Fakten:
Der Makler übermittelte einem Mietinteressenten eine Liste mit 13 gewerblichen Mietobjekten. Auf der Liste befand sich auch das später vom Mietinteressenten angemietete Objekt, zu dem der Makler noch ein Kurzexposé mit Grundrissplänen an den Interessenten versandte. Anlässlich eines gemeinsamen Besichtigungstermins anderer Objekte kamen Makler und Interessent auch an dem schließlich angemieteten Objekt vorbei, ohne dieses jedoch auch zu besichtigen. Das Objekt wurde vielmehr vier Tage später in Begleitung einer anderen Maklerfirma besichtigt und schließlich angemietet. Der Makler stellte im Folgenden seine Provision in Rechnung. Mit dem Argument, der Makler habe keine vollständige Nachweistätigkeit entfaltet, da er Namen und Anschrift des Vermieters nicht genannt habe, wurde die Zahlung verweigert. Zu Unrecht: Dem Makler steht gegen den ehemaligen Mietinteressenten ein Anspruch auf Provisionszahlung zu. Der Makler hatte diesem insbesondere eine Gelegenheit zum Abschluss eines Hauptvertrags nachgewiesen. Dabei hat er hier eine für einen Provisionsanspruch ausreichende Nachweistätigkeit erbracht. Eine provisionspflichtige Nachweismaklerleistung im Sinne von § 652 Abs. 1 BGB liegt im Einzelfall auch dann vor, wenn der Makler den Namen des Vertragspartners (noch) nicht mitgeteilt hat. Die Namhaftmachung des Vermieters ist entbehrlich, wenn es dem Maklerkunden aus seiner Sicht vorerst nicht auf dessen Person ankam, weil er sich zunächst einmal über die Geeignetheit des Objekts schlüssig werden wollte, wenn also durch den (unvollständigen) Nachweis das Interesse des Maklerkunden - zunächst - voll befriedigt worden ist und der Kunde den Hauptvertrag später abschließt, ohne dem Makler die Gelegenheit zu geben, die zunächst unvollständige Maklerleistung vollständig zu erbringen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Kunde treuwidrig handelt und den Eigentümer oder Vermieter selbstständig ermittelt, um so die Maklerprovision zu sparen. Selbst wenn die vollständige Anschrift des potenziellen Vertragspartners von einem später eingeschalteten weiteren Makler mitgeteilt wird, kann dem Kunden die Berufung auf die Unvollständigkeit des Erstnachweises versagt sein, weil er dem Makler, der ihm das Objekt zuerst vorgestellt und dem gegenüber er es zunächst nicht weiterverfolgte, nicht mitgeteilt hat, dass er nunmehr doch an diesem interessiert ist und dem ersten Makler so die Möglichkeit genommen hat, seine Nachweisleistung vollständig zu erbringen.
Link zur Entscheidung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.09.2008, 7 U 185/07
Fazit:
Die von dem Makler erbrachte Maklerleistung war für das Zustandekommen des Hauptvertrags auch ursächlich geworden. Dazu reicht es nämlich aus, dass die Maklerleistung neben anderen Bedingungen mitursächlich für den Abschluss des Hauptvertrags war. Sie braucht nicht die einzige und auch nicht die hauptsächliche Ursache zu sein. Die Ursächlichkeit wird vermutet, wenn zwischen der Maklerleistung und dem Abschluss des Hauptvertrags ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, was vorliegend bei einer Frist von nur wenigen Wochen zu bejahen war.