Leitsatz

Geänderter Fassaden-Farbanstrich (Anbringung von orangefarbenen Streifen) ist als erheblich nachteilige bauliche Veränderung zu werten

 

Normenkette

§§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

Werden an einer bisher einheitlich in hellgelbem Farbton gestrichenen Fassade im Zuge eines Neuanstrichs orangefarbene Streifen angebracht, die sich in diesem Stockwerk über 6 Balkone erstrecken, stellt dies eine wesentliche Änderung des Gemeinschaftseigentums dar, die als störend bezeichnet werden kann und erhebliche Nachteile für nicht zustimmende Eigentümer mit sich bringt. Einer solchen, von der ursprünglichen Gestaltung abweichenden und den Charakter der Fassade verändernden Maßnahme müssen grundsätzlich sämtliche Eigentümer zustimmen.

Der den architektonisch-ästhetischen Gesamteindruck verletzende Beschluss musste deshalb auf Anfechtung hin unter Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung für ungültig erklärt werden.

 

Link zur Entscheidung

LG München I, Urteil vom 20.09.2012, 36 S 1982/12 WEG

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