Zusammenfassung
In zum Handelsregister einzureichenden Gesellschafterlisten einer GmbH ist die prozentuale Angabe der Beteiligung am Stammkapital für jeden Geschäftsanteil zu machen und zwar auch, wenn der Nennbetrag jeweils nur 1,00 EUR beträgt. Zudem reicht die bloße Angabe des Unterschreitens einer Erheblichkeitsschwelle bei Kleinstbeteiligungen (z.B. < 1 %) nicht aus.
Hintergrund
In Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie wurde § 40 GmbHG neu gefasst und dadurch zusätzliche Anforderungen an die zum Handelsregister einzureichende Gesellschafterliste einer GmbH gestellt. Unter anderem ist "die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital" anzugeben. Das OLG München und das OLG Nürnberg hatten in diesem Zusammenhang darüber zu entscheiden, ob die geforderte prozentuale Angabe auch für jeden Geschäftsanteil zu machen ist, wenn deren Nennbetrag nur 1,00 EUR beträgt oder es eine Wertuntergrenze / Erheblichkeitsschwelle ("< 1%" o.ä.) gebe.
Entscheidungsgründe
Das OLG München entschied, dass eine Wertuntergrenze für die prozentuale Angabe der Beteiligung am Stammkapital in § 40 GmbHG nicht vorgesehen sei; dies folge auch aus der eindeutigen Gesetzesbegründung. Die Angabe je Geschäftsanteil solle der Übersichtlichkeit der Gesellschafterliste dienen. Schließlich sei bisher auch schon für jeden Geschäftsanteil der Nennbetrag mitsamt der zugehörigen Nummer anzuführen gewesen.
Das OLG Nürnberg lehnt die Angabe einer Unterschreitung einer Erheblichkeitsschwelle allein aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Regelung ab. Es erkennt zwar an, dass die Angabe der Unterschreitung einer Erheblichkeitsschwelle einer besseren Übersichtlichkeit dienen würde, hält aber aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Regelung diese Vorgehensweise für (derzeit) unzulässig. Es verweist insofern darauf, dass gemäß § 40 Abs. 4 GmbHG das Justizministerium die Anforderungen an die Gesellschafterliste näher ausgestalten könne. Ein Referentenentwurf sähe eine entsprechende Ausgestaltung bereits vor; eine entsprechende Verordnung existiere allerdings noch nicht.
(Der Beschluss des OLG München vom 12.10.2017, 31 Wx 299/17 und Beschluss des OLG Nürnberg vom 23.11.2017, Az.: 12 W 1866/17)
Beide Entscheidungen überzeugen rechtlich angesichts des klaren Wortlauts der Regelung.
Es bleibt dennoch mit dem OLG Nürnberg zu hoffen, dass eine Rechtsverordnung bald Klarheit für die Rechtsanwender und im Sinne der Richtlinie eine leichtere Erkennbarkeit wesentlicher Informationen mit sich bringt. Denn dies ist mit der derzeitigen Regelung nicht gegeben:
Bei Geschäftsanteilen mit einem Nennwert von 1,00 EUR darf bezweifelt werden, dass die Angabe von 0,00004% (oder einem noch kleineren Wert, bei einem den Mindestbetrag übersteigenden Stammkapital) wirklich einen Erkenntnisgewinn bringt oder der besseren Übersicht dient. Gleiches gilt für die Angabe von bis zu 10 Nachkommastellen, wenn keine "glatten" Beteiligungen vorliegen. Auch 10 Nachkommastellen sind ggf. nur ein Rundungswert und gaukeln schlimmstenfalls scheinbar gleich hohe Beteiligungen vor; ein Blick auf die Summe der Nennbeträge pro Gesellschafter ist daher weiterhin zwingend.
Einen wesentlichen Erkenntnisgewinn könnte in der Tat die Einführung einer Erheblichkeitsschwelle bringen, die sich mit "< 1 %" z.B. an gesetzlichen Regelungen wie dem § 17 EStG und damit erheblich unterschiedlichen Rechtsfolgen orientieren könnte.
Es bleibt auch zu wünschen, dass die Zahl der Nachkommastellen auf einen üblichen Wert (z.B. 2 Nachkommastellen) beschränkt wird. Alles andere ist das Vorspielen einer ggf. gar nicht vorhandenen Scheingenauigkeit.
Der Entwurf der Rechtsverordnung des Bundesjustizministeriums sieht im Übrigen sowohl eine Erheblichkeitsschwelle als auch Rundungsregeln vor. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung müssen allerdings die gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden.