Die Entscheidung entspricht derzeit herrschender Meinung, mag sie auch gerade für "problemunkundige" Ersteher in der Zwangsversteigerung unbillig erscheinen. Im Sinne des Landgerichts haben nunmehr mehrere Oberlandesgerichte in gleicher Weise entschieden.
Auch das Amtsgericht München hat in einer Beschlussentscheidung vom 22. 11. 1991 ( AG München, Beschluss v. 22. 11. 1991, Az.: UR II 558/91 WEG/2) im gleichen Sinne beschlossen, und u. a. in den Gründen auf die Ablehnung des "werdenden Eigentümers" in der Sondernachfolge hingewiesen (BGH, NJW 83, 1615), des Weiteren auf die konsequenterweise nicht bestehende Wohngeldzahlungsverpflichtung eines solchen "werdenden Eigentümers" (BGHZ 107, 285), weiter dann abgestellt auf Rechtsgrund und Fälligkeit eines Jahresabrechnungssaldos sowie die Eigentumszeit eines Schuldners (BayObLG v. 9. 8. 1989, BayObLGZ 1989, 351 unter Aufgabe bisheriger gegenteiliger Rechtsprechung) sowie auf die weiteren konsequenten Entscheidungen des BGH v. 21. 4. 1988 (NJW 88, 1910) und v. 15. 6. 1989 (NJW 89, 3018), letztere für den Fall der Konkurseröffnung. Bejaht wurde diese Rechtsprechung dann auch vom OLG Frankfurt (DWE 90, 107), vom OLG Karlsruhe (DWE 90, 106), vom OLG Düsseldorf und vom OLG Stuttgart (NJW, RR 89, 654).
Neben allgemein anerkannter möglicher vereinbarter Gesamtschuldhaftung auch des rechtsgeschäftlichen Voreigentümers (BayObLG DWE 90, 101), schloss sich auch das BayObLG in seiner Entscheidung vom 14. 2. 1991 (BayObLGZ 91, 93) dieser h. M. an. Es sei kein Grund ersichtlich, warum auf der Basis insbesondere der vorgenannten Entscheidung des BGH (NJW 89, 3018) für den Fall der Zwangsversteigerung etwas anderes gelten solle. Die BGH-Entscheidung vom 27. 6. 1985 (NJW 85, 2717) müsse durch die neuere Rechtsprechungsentwicklung als überholt bezeichnet werden.
Auch ein Verstoß gegen die §§ 52 und 56 Zwangsversteigerungsgesetz liege hier nicht vor, da eine "Last" im vorliegenden Fall durch die Genehmigungsbeschlussfassung erst nach dem Zuschlag entstanden sei. Auch von einer in treuwidriger Weise bewusst verzögerten Beschlussfassung (angedeutet in der BGH-Entscheidung, NJW 87, 1638) könne hier nicht gesprochen werden, also auch nicht von einer Manipulation zulasten eines neuen zahlungsfähigen Schuldners, zumal ein solcher Sachverhalt weder vorgetragen noch ersichtlich sei.
Ergänzend darf ich zum letztgenannten Argument noch auf die Entscheidung des BayObLG, Entscheidung vom 9. 7. 1991, Az.: 2 Z 72/91hinweisen.
Im vorgenannten Sinne hatte auch das OLG Düsseldorf (Beschluss v. 1. 3. 1991, WM 11/91, 623, mit richtiger Anmerkung von Drasdo, vgl. derselbe in DWE 90, 105) entschieden.
[Das Entscheidungsergebnis ist bis heute höchst umstritten; vgl. zu diesen Rechtsnachfolgerhaftungsfragen auch Folgerechtsprechung, insbesondere Grundsatzentscheidung des BGH vom 30. 11. 1995 zur so genannten Abrechnungsspitze.]