Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentum: Haftung des Erwerbers/Erstehers für Zahlungsrückstände des Voreigentümers aufgrund des nach Eigentumserwerb gefaßten bestandskräftigen Eigentümerbeschlusses

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Der Ersteher/Eigentümer ist aus dem nach dem Eigentumserwerb gefaßten, bestandskräftigen Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung und die Einzelabrechnung verpflichtet, auch wenn Rückstände des Voreigentümers in die Abrechnung übernommen worden sind, wodurch eine Anfechtung hätte begründet sein können.

(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)

2. Der Erwerber des Wohnungseigentums haftet nicht für Ansprüche gegen den Voreigentümer, die bereits durch entsprechende Beschlüsse oder Vereinbarungen der Eigentümergemeinschaft vor dem Erwerb des Erstehers fällig geworden waren (vergleiche BGH, 1988-04-21, V ZB 10/87, BGHZ 104, 197).

3. Wurden im Rahmen der Jahresabrechnung unrichtigerweise in die Einzelabrechnung für die einzelnen Miteigentümer Vorjahresrückstände des früheren Eigentümers eingestellt, so haftet der Erwerber für diese Rückstände, wenn der entsprechende Eigentümerbeschluß mangels Beschlußanfechtung bestandskräftig geworden ist (so auch BayObLG München, 1990-05-23, BReg 2 Z 44/90, NJW-RR 1990, 1107). Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber das Wohnungseigentum durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben hat.

 

Normenkette

WoEigG §§ 16, 23, 28; ZVG § 56

 

Fundstellen

Dokument-Index HI542012

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