Normenkette

§ 15 WEG

 

Kommentar

1. Auch das OLG Frankfurt hat nunmehr unter Hinweis auf die bereits veröffentlichten obergerichtlichen Entscheidungen (insbesondere des KG Berlin, des OLG Stuttgart, des BayObLG und des OLG Hamm) in erneut modifizierter Form entschieden, dass die Gebrauchsüberlassung von Wohnungseigentum an Asylbewerber sich dann im Rahmen einer Nutzung zu Wohnzwecken hält und nicht ohne Vorliegen konkreter Beeinträchtigungen untersagt werden kann, wenn bei einer etwa 50 qm großen Wohnung ein Richtwert von zwei familiär nicht untereinander verbundenen Personen oder von einer Familie mit bis zu 5 Personen eingehalten wird.

Im vorliegenden Fall wurde eine Antragsgegnerseite bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 1.000 DM, ersatzweise zu 5 Tagen Ordnungshaft verurteilt, eine vorgenannten Einschränkungen zuwiderlaufende Vermietung zu unterlassen. Hingewiesen wurde auch in dieser Entscheidung auf das hessische Wohnungsaufsichtsgesetz vom 4. 9. 1974 (GVBI. 1395), in dem nach § 2 Abs. 1 ähnlich wie in anderen Landesgesetzen festgeschrieben ist, dass mindestens 9 qm Wohnfläche pro Person zur Verfügung stehen müssten. Bei einer höheren Belegung sei die Grenze zur Ausführung eines Gewerbes hin überschritten (pensions- oder heimähnliche Nutzung). Die tenorierte Unterlassungsverpflichtung umfasst auch die Beseitigung des gegenwärtigen rechtswidrigen Zustandes und ist nach den § 45 Abs. 3 WEG, § 890 ZPO zu vollstrecken (Ordnungsgeld, nicht Zwangsgeld). Die Antragsgegnerseite kann sich auch trotz einer Zwischenvermietung nicht auf eine Unmöglichkeit der Erfüllung berufen, da sie als Wohnungseigentümerin das Mietverhältnis jedenfalls beeinflussen kann.

2. Außergerichtliche Kostenerstattung wurde nicht angeordnet, der Geschäftswert auf 5.000 DM bestimmt.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.05.1994, 20 W 216/94)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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