Leitsatz

Der Versorgungsausgleich wurde mit Beschluss des FamG vom 1.6.2007 aus dem Ehescheidungsverbund abgetrennt. Gegen den sodann im Jahre 2009 ergangenen Beschluss zum Versorgungsausgleich wurde im Juli 2009 Beschwerde eingelegt, die nach dem 31.8.2009 begründet wurde.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

In einem Hinweisbeschluss an die Verfahrensbeteiligten i.S.d. § 219 FamFG wies das OLG die Verfahrensbeteiligten darauf hin, dass nach Art. 111 Abs. 4 S. 1 FGG-RG und § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG auf Verfahren zum Versorgungsausgleich, die nach § 628 S. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO a.F. vom Entscheidungsverbund abgetrennt wurden, das ab dem 1.9.2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden ist. Das OLG verwies in seinem Beschluss auf die Ausführungen von Schürmann in FamRZ 2009, 1800 und ging im Übrigen ersichtlich davon aus, dass die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG zur Zurückverweisung des Verfahrens an das FamG nicht vorlagen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.11.2009, 2 UF 55/09

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