Alexander C. Blankenstein
Leitsatz
Eine Sondervergütung des Verwalters für die Bearbeitung eines Rechtsstreits gegen einen Eigentümer gehört jedenfalls dann nicht zu den nach § 91 Abs. 1 ZPO zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits, wenn der Verwalter die Ansprüche der WEG im eigenen Namen geltend macht.
Fakten:
Vorliegend hatte der Verwalter in eigenem Namen - also als sogenannter Prozessstandschafter für die Gemeinschaft - rückständige Hausgelder gegen einen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend gemacht. Nach der maßgeblichen Bestimmung des § 91 ZPO wurden dem unterlegenen Eigentümer die Kosten des Verfahrens auferlegt. Insoweit hatte er die Gerichts- und die Anwaltskosten auch des Verwalters zu tragen. Im Verwaltervertrag war zusätzlich eine Sondervergütung für eine "Bearbeitung gerichtlicher Verfahren" vereinbart. Die entsprechende Vergütung hatte der Verwalter der Gemeinschaft in Rechnung gestellt und wollte nunmehr den Rechnungsbetrag im Kostenfestsetzungsverfahren ebenfalls gegen den verurteilten Eigentümer festsetzen lassen. Dies freilich war nicht möglich.
Im Kostenfestsetzungsverfahren können nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, also insbesondere die Anwaltskosten, festgesetzt werden. Zu diesen Kosten gehört die vereinbarte Sondervergütung für die "Bearbeitung gerichtlicher Verfahren" jedenfalls im vorliegenden Fall nicht. Ob eine derartige Vergütung zu den nach § 91 Abs. 1 ZPO überhaupt erstattungsfähigen Kosten gehört, wird bereits nicht einheitlich beurteilt. Vorliegend wurde der Zahlungsanspruch gegen den Eigentümer nicht durch die Eigentümergemeinschaft als Verband geltend gemacht, sondern aufgrund einer Prozessstandschaft durch den Verwalter im eigenen Namen. Partei des Rechtsstreits ist deshalb der Verwalter, nicht jedoch die Gemeinschaft. Die "Prozessbearbeitungsvergütung", die der Verwalter der Eigentümergemeinschaft in Rechnung gestellt hat, kann deshalb nicht zu den Kosten ihrer Rechtsverfolgung gehören. Für den Verwalter bedeutet diese Sondervergütung vielmehr eine zusätzliche Einnahme. Kosten können daraus nur dem Verband entstehen, der aber gerade nicht Partei des Rechtsstreits und damit auch nicht im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsberechtigt ist. Den insoweit denkbaren Erstattungsanspruch des Verbands hätte der Verwalter im Rahmen seiner Prozessstandschaft einklagen können. Das jedoch war nicht geschehen und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nachgeholt werden.
Link zur Entscheidung
BGH, Beschluss vom 17.11.2011, V ZB 134/11BGH, Beschluss vom 17.11.2011 – V ZB 134/11
Fazit:
An diesem Ergebnis ändert auch die weitere Regelung im Verwaltervertrag nichts, dass die Sondervergütung "im Falle einer gerichtlichen Kostenauferlegung auf den in Anspruch genommenen Eigentümer gegen diesen festzusetzen und von diesem einzuziehen ist". Diese Klausel ist wirkungslos. Vertragspartner des Verwalters sind nämlich nicht die einzelnen Eigentümer, sondern die Eigentümergemeinschaft als Verband. Im Verwaltervertrag können ohne deren Mitwirkung keine Verpflichtungen zulasten der einzelnen Eigentümer vorgesehen werden. Dies könnte nur durch Teilungserklärung, Vereinbarung oder nach Maßgabe von § 21 Abs. 7 WEG durch Beschluss der Eigentümer begründet werden. Aber auch entsprechende Regelungen oder Beschlüsse würden nicht zu einer Erweiterung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs führen, sondern lediglich zu einem materiell-rechtlichen Zahlungs- oder Erstattungsanspruch, der selbstständig eingeklagt werden müsste.