Leitsatz

Eine verwaltervertraglich geregelte Sondervergütung als "Begleithonorar" in einem vom Verwalter (mit anwaltlicher Vertretung) jedenfalls als Prozessstandschafter in eigenem Namen "für die Gemeinschaft" geführten Hausgeldinkassoverfahren kann mangels notwendiger Rechtsverfolgungskosten nicht gegen den im Zahlungsverfahren unterlegenen Beklagten im Kostenfestsetzungs-Erstattungswege zusätzlich geltend gemacht werden

 

Normenkette

§ 21 Abs. 7 WEG; § 91 Abs. 1 ZPO

 

Kommentar

  1. Der Verwalter hatte rechtsanwaltlich vertreten als Prozessstandschafter im eigenen Namen gegen einen säumigen Miteigentümer rückständiges Hausgeld eingeklagt. Die entstandenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten wurden auch gegen den erstattungspflichtigen Beklagten festgesetzt.

    Weiterhin stellte der klagende Verwalter allerdings der Gemeinschaft darüber hinaus eine Vergütung in Höhe von 243,37 EUR für die "Bearbeitung des gerichtlichen Verfahrens" in Rechnung, und zwar unter Hinweis auf entsprechende Vereinbarung im Verwaltervertrag. Sein Antrag auf Festsetzung auch dieser Vergütung gegen den beklagten Schuldner wurde allerdings in allen Instanzen zurückgewiesen.

  2. Nach §§ 91 Abs. 1, 103 Abs. 1 ZPO sind im Kostenfestsetzungsverfahren nur diejenigen Kosten erstattungsfähig, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Zu diesen Kosten gehört jedenfalls eine Sondervergütung für die "Begleitung gerichtlicher Verfahren" nach verwaltervertraglicher Vereinbarung im vorliegenden Fall nicht.
  3. Ob eine Verwalter-Sondervergütung für die Begleitung eines Rechtsstreits, bei dem die Gemeinschaft anwaltlich vertreten ist, ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, ist nicht unumstritten. Eine solche Regelung scheitert zwar nicht – entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts – am Rechtsdienstleistungsgesetz, da gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 RDG solche Tätigkeiten dem Verwalter ausdrücklich erlaubt sind. Allerdings ist von ordnungsgemäßer Verwaltung nur auszugehen, wenn die vergütete Tätigkeit nicht schon mit der allgemeinen Verwaltervergütung abgegolten ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 6.4.1993, BGHZ 122 S. 327/332).
  4. Im vorliegenden Fall ist jedenfalls die geltend gemachte Sondervergütung im Kostenfestsetzungsverfahren für den Beklagten nicht erstattungspflichtig. Die Klage führte der Verwalter nicht für die materiell-rechtlich anspruchsberechtigte Gemeinschaft als Verband, sondern aufgrund einer Prozessstandschaft im eigenen Namen. Partei des Streits war damit der Verwalter selbst, nicht der Verband. Die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachte "Prozessbegleitvergütung" hat der Verwalter der Gemeinschaft in Rechnung zu stellen; deshalb kann diese Vergütung nicht zu den Kosten seiner Rechtsverfolgung gehören. Es handelt sich bei der Sondervergütung um seine zusätzliche Einnahme. Prozessual erstattungsfähige Kosten können hier nur dem Verband entstehen, der aber gerade nicht Partei des Rechtsstreits und damit auch nicht gemäß § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsberechtigt ist. Denkbar mögliche materiell-rechtliche Erstattungsansprüche des Verbands hätte hier der Kläger vielleicht im Rahmen seiner Prozessstandschaft als Hauptsache-Teilforderung miteinklagen können, was jedoch nicht geschehen ist und auch nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nachgeholt werden kann.
  5. Selbst wenn sich eine Regelung im Verwaltervertrag befindet, dass eine solche Sondervergütung für die Prozessbegleitung "im Fall einer gerichtlichen Kostenauferlegung auf den in Anspruch genommenen Eigentümer gegen diesen festzusetzen und von diesem einzuziehen ist", entfaltet sie gegenüber beklagten Miteigentümern keine Wirkung. Nach Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit einer Gemeinschaft ist nämlich Vertragspartner des Klägers die Gemeinschaft als Verband. Im Verwaltervertrag können somit ohne deren Mitwirkung keine Verpflichtungen zulasten der einzelnen Wohnungseigentümer vorgesehen werden, da solche Regelungen zulasten Dritter nichtig wären (vgl. Kuhla, ZWE 2009 S. 196/199 für die Verpflichtung zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses). Entsprechende Verpflichtungen könnten nur durch Teilungserklärung, durch anderweitige Vereinbarung oder nach Maßgabe von § 21 Abs. 7 WEG durch Beschluss der Eigentümer begründet werden. Aber auch entsprechende Vereinbarungsregelungen oder Beschlüsse führten nicht zu einer Erweiterung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs, sondern allenfalls zu einem materiell-rechtlichen Zahlungs- oder Erstattungsanspruch, der selbst eingeklagt werden müsste.
Anmerkung

Was verwaltervertragliche, insoweit häufig verwendete Sondervergütungsklauseln betrifft, ist zwischen prozessualen Kostenerstattungsansprüchen im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO, d.h. solchen, die "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren" und damit von einem unterlegenen Beklagten nach entsprechend gerichtlich titulierter Kostenfestsetzung zu zahlen sind, und möglichen Sondervergütungsansprüchen kraft Verwaltervertragsregelung gegen die Gemeinschaft als Verband und a...

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