Katharina Haslach, Birgit Zimmermann
Rz. 29
Die Bescheinigung muss den Namen des arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers sowie die Feststellung, dass er arbeitsunfähig ist, enthalten. Richtigerweise reicht eine Feststellung, dass ein Arbeitnehmer erkrankt ist, nicht aus: Denn eine Erkrankung muss nicht zwingend eine Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen. Die Bescheinigung muss außerdem die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit enthalten ("vom 13.2. bis 19.2." oder "1 Woche seit (Datum der Untersuchung)".
Seit dem 1.1.2016 müssen Ärzte für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung neue Vordrucke benutzen. Liegt ein potentieller Krankengeldfall vor und kann der Vertragsarzt bereits bei Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit eine Einschätzung treffen, dass die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich an dem im Feld "voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich bzw. letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit" angegebenen Datums enden wird, kann dies in dem neuen Kästchen "Endbescheinigung" – zusätzlich – deutlich gemacht werden. Diese Möglichkeit besteht allerdings nicht in dem für den Arbeitgeber bestimmten Muster. Es besteht aus § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 4 EFZG auch kein Anspruch des Arbeitgebers auf Information über ein solches Enddatum in dem Muster der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Krankenkasse, den versicherten Arbeitnehmer und den behandelnden Arzt. Sehen auch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag keine entsprechende Verpflichtung vor, muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht über das Enddatum informieren. Dieser ist durch die Angabe des voraussichtlichen Endes der Arbeitsunfähigkeit aber auch hinreichend geschützt.
Wenn als voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit ein bestimmter Kalendertag angegeben ist, nimmt das BAG an, damit sei Arbeitsunfähigkeit nur bis zum Ende der für den Arbeitnehmer geltenden üblichen Arbeitszeit an diesem Tag attestiert (BAG, Urteil v. 2.12.1981, 5 AZR 89/80).
Fällt der letzte Tag der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit auf einen arbeitsfreien Tag, also z. B. einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, soll durch Auslegung zu ermitteln sein, ob der ganze Tag umfasst sein soll oder nur Teile.
Ein Arbeitnehmer erkrankt wegen eines Armbruchs, weswegen er vom 1.8. bis 11.9. (= 6 Wochen) arbeitsunfähig ist. Der 11.9. ist ein Sonntag. Die letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird am 6.9. nach einer ärztlichen Untersuchung erstellt. Der Arzt teilt dem Arbeitnehmer mit, dass er seine Arbeit am Montag, den 12.9., wieder aufnehmen müsse. Am 11.9. bricht sich der Arbeitnehmer bei einem Spaziergang das Bein. Er verlangt weiterhin Entgeltfortzahlung von der Arbeitgeberin, weil seine erste Arbeitsunfähigkeit schon am Freitag, den 9.9., geendet habe und deshalb vor dem Beginn der zweiten Arbeitsunfähigkeit seine Gesundung eingetreten sei. Es laufe deshalb ein neuer 6-Wochen-Zeitraum. Der Arbeitgeber meint dagegen, dass die zweite Arbeitsunfähigkeit noch während der ersten Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei und er deshalb nur bis zum 11.9. zur Entgeltfortzahlung verpflichtet sei ("Einheit des Verhinderungsfalls"). Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung umfasse das gesamte Wochenende, nicht nur Teile hiervon.
Arbeitsunfähigkeit kann auch für solche Tage bescheinigt werden, an denen im Betrieb nicht gearbeitet wird. Zum einen kann der behandelnde Arzt nicht wissen, ob der Arbeitnehmer nicht ausnahmsweise doch zu Arbeiten herangezogen werden könnte. Zum anderen kann es wegen der Art der Erkrankung erforderlich sein, dem Arbeitnehmer noch bestimmte Behandlungspflichten für das an sich arbeitsfreie Wochenende aufzuerlegen, etwa besondere Schonung oder Vorsicht oder Unterlassen besonderer Anstrengungen. Die am Wochenende zur Verfügung stehende Zeit kann mithin noch erforderlich sein, um die eingetretene Erkrankung ganz ausheilen zu lassen.
Im vorliegenden Beispiel war der Arbeitnehmer nach den ausdrücklichen Erklärungen des behandelnden Arztes noch während des ganzen Sonntags arbeitsunfähig krank. Er hat dem Arbeitnehmer am Tag der Untersuchung (6.9.) nicht erklärt, er sei ab sofort oder mit Ende der Schicht am letzten Werktag der Woche arbeitsfähig. Dies hätte nahe gelegen, wenn eine weitere Schonung des Arms nicht mehr erforderlich gewesen wäre. Gerade das Gegenteil ist der Fall: Mit seiner Erklärung, der Arbeitnehmer müsse seine Arbeit am 12.9. wieder aufnehmen, hat der Arzt deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Arbeitnehmer so lange noch arbeitsunfähig krank war. Die bei dem Spaziergang am 11.9. erlittene Verletzung ist daher zu einem Zeitpunkt eingetreten, an dem der Arbeitnehmer noch infolge einer anderen Krankheit arbeitsunfähig war. Die erneute Erkrankung, die während einer noch bestehenden Arbeitsunfähigkeit hinzugekommen ist, hat deshalb keine neuen Entgeltfortzahlungsansprüche ausgelöst.
Rz. 30
Krankheitsbefund und Ursache der Erkrankung sind nicht Gegenstand der ärztlichen Feststellungen, die sich auf der Bescheinigung wieder finden. D...