Rz. 79
Schließlich setzt ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung generell voraus, dass der Arbeitnehmer die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht verschuldet hat. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass es unbillig wäre, die nachteiligen Folgen des eigenen Verhaltens auf den Arbeitgeber abzuwälzen. Für die Fälle der rechtmäßigen Sterilisation bzw. des rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs wird das Nichtverschulden fingiert (§ 3 Abs. 2 Satz 1).
2.3.4.1 Allgemeines
Rz. 80
Der Verschuldensbegriff des § 3 EFZG weicht von dem bürgerlich-rechtlichen Verschulden i. S. d. § 276 BGB ab. Bei der Entgeltfortzahlung geht es um das Verschulden des Arbeitnehmers gegen sich selbst: Der Arbeitnehmer hat seine Krankheit verschuldet, wenn er in einem groben Maß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstoßen hat. Entsprechend erfordert der Ausschlusstatbestand ein vorsätzliches oder zumindest grob fahrlässiges Verhalten des Arbeitnehmers. Von einem verständigen Arbeitnehmer ist zu erwarten, dass er nicht nur Beeinträchtigungen seiner Gesundheit und damit Arbeitskraft unterlässt, sondern auch Vorkehrungen trifft, um krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeiten zu vermeiden oder zumindest einzuschränken. Dabei kann sich das Verschulden auf das Herbeiführen der Erkrankung wie auch der hierauf beruhenden Arbeitsunfähigkeit beziehen. Es muss sich nicht kumulativ auf beide Merkmale erstrecken. So kann der Arbeitnehmer unmittelbar die Erkrankung, etwa einen Unfall mit Krankheitsfolge, verschuldet haben. Verschulden ist aber auch anzunehmen, wenn nicht die Erkrankung selbst, aber eine Verlängerung des Heilungsverlaufs und damit eine längere Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitnehmer verursacht werden. Gerade während des Heilungsprozesses treffen den Arbeitnehmer erhöhte Sorgfaltspflichten im Umgang mit der eigenen Gesundheit. Bei schuldhaftem Verhalten entfällt allerdings nur für den Zeitraum des verlängerten Heilungsprozesses der Entgeltfortzahlungsanspruch.
2.3.4.2 Verschulden Dritter
Rz. 81
Liegt ein überwiegendes Verschulden Dritter an der Arbeitsunfähigkeit oder Erkrankung des Arbeitnehmers vor, kann ein geringes Mitverschulden des Arbeitnehmers selbst den Entgeltfortzahlungsanspruch nicht ausschließen. Der Arbeitnehmer haftet auch nicht für ein Verhalten Dritter, etwa eines Erfüllungsgehilfen, da er keine Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber erfüllt, sondern nur nicht schuldhaft gegen sich selbst handeln darf. Eine andere Frage ist, ob ggf. Ansprüche gegen den Dritten auf den Arbeitgeber aufgrund der Entgeltfortzahlung übergehen (vgl. § 6 EFZG).
2.3.4.3 Verschulden des Arbeitgebers
Rz. 82
Möglicherweise hat der Arbeitgeber die Erkrankung oder darauf beruhende Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers selbst (mit-)verschuldet. Dann kommt als Anspruchsgrundlage für das Entgelt § 326 Abs. 2 BGB in Betracht. Der Haftungsausschluss (§ 104 SGB VII) greift bei einem Verschulden des Arbeitgebers nicht ein. Ein Anspruch des Arbeitnehmers nach § 326 Abs. 2 BGB ist nicht auf 6 Wochen begrenzt. Der Arbeitnehmer muss sich jedoch nach § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Trifft den Arbeitgeber nur ein Mitverschulden, richtet sich der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EFZG, sofern der Anspruch nicht aufgrund eines groben Mitverschuldens des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist.
2.3.4.4 Darlegungs- und Beweislast
Rz. 83
Allein der Umstand der Erkrankung spricht nicht für ein Verschulden des Arbeitnehmers. Vielmehr trägt der Arbeitgeber im Streitfall grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für den Ausschlusstatbestand. Er muss konkrete Umstände darlegen, die ein Verschulden des Arbeitnehmers begründen. Da der Arbeitgeber häufig keine genauen Kenntnisse über die Geschehensabläufe hat, ist er auf die Mitwirkung des Arbeitnehmers angewiesen. Dazu ist der Arbeitnehmer verpflich...