Rz. 4
In § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG sind die öffentlich-rechtlichen Kostenträger aufgeführt, die Maßnahmen der Rehabilitation und Vorsorge erbringen, also z. B. nicht durch einen freien Träger der Wohlfahrtspflege. Deren jeweilige Zuständigkeit ist im Einzelnen dem Sozialgesetzbuch (SGB) I zu entnehmen. Zu den aufgeführten Trägern der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Unfallversicherung, den Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung sowie sonstigen Sozialleistungsträgern, die medizinische Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 EFZG anbieten, zählen im Einzelnen folgende Träger:
Rz. 5
In der allgemeinen Rentenversicherung sind dies nach der Organisationsreform in der Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und in der Alterssicherung der Landwirte die landwirtschaftlichen Alterskassen.
Rz. 6
Krankenversicherungsträger sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung) und die Ersatzkassen.
Rz. 7
Träger der Unfallversicherung sind die gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkassen, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden sowie die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich und die Unfallversicherung Bund und Bahn.
Rz. 8
Ferner sind dies die Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung, die Heil- und Krankenbehandlung unter Mitwirkung der Krankenversicherungsträger erbringen. Die Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechen weitgehend denen der Krankenversicherung und umfassen auch medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen. Die Träger sind auch zuständig für die hinsichtlich der Leistungen auf das Bundesversorgungsgesetz verweisenden Gesetze wie das Soldatenversorgungsgesetz, das Zivildienstgesetz, das Infektionsschutzgesetz, das Opferentschädigungsgesetz und das Häftlingshilfegesetz.
Rz. 9
Die Träger der Arbeitslosenversicherung bieten zwar auch Leistungen der Rehabilitation an. Sie zählen jedoch trotzdem nicht zu den Sozialleistungsträgern i. S. d. § 9 EFZG. Die Träger der Arbeitslosenversicherung sind im gegliederten System der Sozialversicherung allein für die berufliche (Wieder-)Eingliederung und damit nicht für die medizinische, sondern nur für die berufliche Rehabilitation zuständig.
Rz. 10
Bei den nach § 9 Abs. 1 EFZG gleichgestellten sonstigen Sozialleistungsträgern handelt es sich um diejenigen Träger, die öffentlich-rechtliche Sozialleistungen erbringen, also die Träger der Sozialhilfe. Dazu zählen aber nicht die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende, sondern diese sind allein für die berufliche Wiedereingliederung zuständig. Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte. Diese leisten zum einen vorbeugende Gesundheitshilfe, also Vorsorgeleistungen, zum anderen medizinische Rehabilitation.
Rz. 11
Demzufolge fallen private Anbieter wie die privaten Krankenversicherungsunternehmen oder die Verbände der freien Wohlfahrtspflege nicht unter § 9 Abs. 1 EFZG. Wenn private Leistungserbringer die Kosten der Vorsorge- oder Rehabilitation übernehmen, richtet sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung allein nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EFZG. Für die Abgrenzung ist maßgebend, wer Träger der Maßnahme ist, nicht in wessen Einrichtung die Maßnahme durchgeführt wird.