Normenkette

§ 22 Abs. 1 WEG, § 242 BGB, § 1004 BGB

 

Kommentar

1. Der OG-Eigentümer trennte in einer Zweifamilienhaus-Anlage seine Wohnung von der zentralen Heizung ab, d.h. die Steigstränge der Zentralheizung im OG oberhalb des Fußbodens, verschloss sie und baute eine eigene Elektroheizung ein. Vorausgegangen war jedoch eine Beschlussfassung der damaligen Eigentümer, die Heizung für beide Wohnungen nicht zu trennen. Zunächst wurde antragstellerseits Verpflichtungsantrag gestellt, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Im amtsgerichtlichen Verfahren erklärte sich der Antragsteller dann mit der schon vollzogenen Abtrennung der Heizung im OG unter der Voraussetzung einverstanden, dass die im OG endenden Vor- und Rücklaufsteigleitungen miteinander verbunden sowie mit Drossel- und Entlüftungsventilen versehen werden; der Antrag wurde dementsprechend umgestellt.

In allen drei Instanzen hatte dieser "reduzierte"Antrag Erfolg.

2. Die entgegen vorausgegangener Beschlussfassung vorgenommene Abtrennung stellt auch eine bauliche Veränderung dar, die nur mit Zustimmung aller Eigentümer hätte durchgeführt werden dürfen (wie hier nicht). Grundsätzlich sei deshalb die Antragsgegnerseite an sich verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Insoweit hat sich jedoch die Antragstellerseite mit einem "Weniger" zufrieden gegeben, so dass entsprechende Verpflichtung auszusprechen war (vgl. auch § 1004 Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 3 WEG).

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerseite verstößt das Beharren des Antragstellers auf den Einbau von Ventilen auch nicht gegen § 242 BGB. Selbst nach einem gegnerseits vorgelegten Privatgutachten ist es erforderlich, an zwei Steigleitungen Entlüftungsmöglichkeiten zu schaffen. Hat nun die Gegnerseite selbst den rechtswidrigen Zustand herbeigeführt, kann sie sich auch nicht darauf berufen, es sei zweckmäßiger und sachlich geboten, die Drossel- und Entlüftungsventile im EG und nicht im OG (der eigenen Wohnung) einzubauen; das Interesse des Antragstellers, notwendige Umbauarbeiten nicht in seiner EG-Wohnung vornehmen zu lassen, hat insoweit Vorrang.

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert für diese Instanz von DM 3.000.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 03.03.1999, 2Z BR 7/99)

zu Gruppe 5:  Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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