Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 1 T 12263/98) |
AG München (Aktenzeichen UR II 86/97) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 20. November 1998 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer eines Zweifamilienhauses. Dem Antragsteller gehört die Wohnung im Erdgeschoß. Die Antragsgegnerin ist Bruchteilseigentümerin zur Hälfte der Wohnung im Obergeschoß; die andere Hälfte gehört einer Erbengemeinschaft, die aus dem Antragsteller und der Antragsgegnerin besteht.
Das Gebäude verfügte über eine Zentralheizung mit Steigsträngen, an die die Heizkörper im Erd- und Obergeschoß angeschlossen waren. In der Eigentümerversammlung vom 30.7.1994 beschlossen die damaligen Wohnungseigentümer, die Heizung für die beiden Wohnungen nicht zu trennen. Entgegen diesem Beschluß schnitt die Antragsgegnerin in der Folgezeit die Steigstränge der Zentralheizung im Obergeschoß oberhalb des Fußbodens ab, verschloß sie und baute im Obergeschoß eine Elektroheizung ein.
Der Antragsteller hat zunächst beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Im Verfahren beim Amtsgericht hat er sich dann mit der vollzogenen Abtrennung der Heizung im Obergeschoß unter der Voraussetzung einverstanden erklärt, daß die im Obergeschoß endenden Vor- und Rücklaufsteigleitungen miteinander verbunden sowie mit Drossel- und Entlüftungsventilen versehen werden. Dementsprechend hat er seinen Antrag umgestellt. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 15.6.1998 dem Antrag stattgegeben. Das Landgericht hat am 20.11.1998 die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Antragsgegnerin habe entgegen dem Eigentümerbeschluß vom 30.7.1994 die Heizung im Obergeschoß abgetrennt. Überdies stelle die getroffene Maßnahme eine bauliche Veränderung dar, die nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer hätte durchgeführt werden dürfen. Daran fehle es. Die Antragsgegnerin sei deshalb an sich verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Nachdem sich aber der Antragsteller mit einem Weniger zufrieden gegeben habe, sei die Antragsgegnerin dementsprechend zu verpflichten gewesen. Unerheblich sei, ob die Befürchtung des Antragstellers begründet sei, die Steigleitungen könnten im Winter einfrieren, wenn der jetzige Zustand beibehalten werde. Außerdem komme es nicht darauf an, ob es zweckmäßiger sei, wie die Antragsgegnerin meine, die Entlüftungsventile im Erdgeschoß statt im Obergeschoß anzubringen.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Antragsgegnerin ist nach § 1004 Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 3 WEG an sich verpflichtet, den dem Eigentümerbeschluß vom 30.7.1994 entsprechenden Zustand wiederherzustellen. Nachdem der Antragsteller ein Weniger beantragt hat, nämlich, die Steigleitungen in der Wohnung der Antragsgegnerin zu verbinden und dort Drossel- sowie Entlüftungsventile anzubringen, haben die Vorinstanzen diesem Antrag zu Recht stattgegeben.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin verstößt das Beharren des Antragstellers auf dem Einbau von Ventilen nicht gegen § 242 BGB. Nach dem von der Antragsgegnerin selbst vorgelegten Privatgutachten ist es erforderlich, an zwei Steigleitungen Entlüftungsmöglichkeiten zu schaffen. Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, daß sich die Antragsgegnerin, die selbst den rechtswidrigen Zustand herbeigeführt hat, nicht darauf berufen kann, es sei zweckmäßiger und sachlich geboten, die Drossel- und Entlüftungsventile im Erdgeschoß und nicht im Obergeschoß einzubauen. Das Interesse des Antragstellers, der dafür notwendige Umbauarbeiten in seiner Wohnung für unzumutbar hält, hat insoweit Vorrang.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Geschäftswertfestsetzung in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.
Unterschriften
Demharter, Werdich, Dr. Delius
Fundstellen
Haufe-Index 545845 |
NZM 1999, 624 |