Hinsichtlich etwaiger Formverstöße im Zuge von Eigentümerversammlungseinladungen ist nach h.M. grundsätzlich bei solchen Einberufungsmängeln ein Anfechtungserfolg dann zu verneinen, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass die Beschlüsse bei ordnungsgemäßer Ladung, also auch Teilnahme der nicht geladenen Eigentümer ebenso gefasst worden wären (feststehende Kausalität). Hier ist m. E. wohl über Amtsermittlung notwendiger Beweis zu erheben; mit Sicherheit besteht insoweit keine der ZPO analoge Beweislast anfechtender Antragsteller. Dieser insoweit wohl herrschenden Meinung hat sich auch das OLG Köln v. 16. 12. 1987 (WE 1/1989, 30) angeschlossen. Auch das KG Berlin hat in seiner Entscheidung v. 12. 9. 1988 (24 W 5597/87) entschieden, dass eine Kausalität für einen Anfechtungserfolg dann schon begründet sei, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass ohne den Verfahrensfehler ein Beschluss gar nicht oder aber mit anderem Inhalt gefasst worden wäre (vgl. auch KG Berlin, Entscheidung v. 10. 2. 1986, Az.: 24 W 4051/86und KG Berlin, Entscheidung v. 12. 7. 1985, Az.: 24 W 288/85).
Im jetzt vorliegenden Fall wurde m. E. etwas zu kurz und bündig festgestellt, dass aufgrund einer Blockbildung (4 Stimmen : 3 Stimmen) kein anderes Beschlussergebnis, als tatsächlich gefasst, zustande gekommen wäre. Diese Behauptung ist in der Entscheidung nicht weiter begründet, geschweige denn über die Fragen des Abstimmungsverhaltens in dieser ohnehin kleinen Gemeinschaft Amtsbeweis erhoben worden. Blockbildungen kann es in jeder Eigentümerversammlung geben; allerdings kann nie ausgeschlossen werden, dass sich einzelne Eigentümer auch durch Argumente von Miteigentümern überzeugen lassen, d. h. - nach entsprechender Diskussion - aus einem Block bei endgültiger verbindlicher Abstimmung "ausbrechen". Ob nicht erschienene Eigentümer in einem Beschlussanfechtungsverfahren - gestützt auf den Einberufungsmangel der Nichtladung - stets sachliche und inhaltliche Argumente gegen einen gefassten Beschluss von sich aus vortragen müssen, muss insoweit doch bezweifelt werden [Hinweispflicht des Gerichts in Fällen wie hier?]. Das Tatsachengericht hätte deshalb m. E. auf jeden Fall klären müssen (Einvernahme der restlichen Eigentümer), ob die restlichen Eigentümer unumstößlich und unabhängig von etwaigen anderen Diskussionsbeiträgen zu einem Beschlusspunkt bei ihrem Votum geblieben wären. In größeren Gemeinschaften kann dieser Beweis wohl kaum geführt werden, will man nicht die gerichtliche Verhandlung quasi zum Forum einer weiteren Eigentümerversammlung machen. Auch im vorliegenden Fall hätte m. E. trotz angenommener Blockbildung nicht so selbstverständlich bestätigt werden dürfen, dass allein bei bisher geäußerten 4 Stimmen gegen mutmaßlich 3 der nicht geladenen Eigentümer ein endgültiges Abstimmungsergebnis zur Überzeugung des Gerichts feststehe.