Leitsatz

  • Abgelehnter Antrag ist kein Beschluss!

    Eigentümerbeschluss ist "aus sich heraus" objektiv und normativ auszulegen

    Beteiligungsverfahrensfehler kann ausnahmsweise vom Rechtsbeschwerdegericht nachgeholt werden

 

Normenkette

§ 23 WEG, § 43 WEG

 

Kommentar

1. Wurde ein Eigentümerantrag, den Antragsgegner zu verpflichten, vorgenommene bauliche Veränderungen im Bereich des Gemeinschaftseigentums zu entfernen, mehrheitlich abgelehnt, handelt es sich um einen Nicht-Beschluss. Die Ablehnung des Antrages, eine bauliche Veränderung rückgängig zu machen, kann allerdings auch grundsätzlich nicht als Eigentümerbeschluss ausgelegt werden, der die bauliche Veränderung genehmigt (BayObLG, WM 95, 504).

2. Was die Auslegung von Eigentümerbeschlüssen betrifft, gilt nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, dass ein Beschluss, der auch eine für einen Sondernachfolger geltende Regelung beinhaltet, "aus sich heraus", objektiv und normativ auszulegen ist. Was Beteiligte bei der Beschlussfassung gedacht oder beabsichtigt haben, kann für eine Auslegung nur herangezogen werden, wenn es in der Versammlungsniederschrift einen Niederschlag gefunden hat (vgl. BGH, WPM 98, 2336; BayObLG, NJW-MietR 1997, 13).

3. Werden in einem Verfahren, das die Rechte und Pflichten der Eigentümer untereinander zum Gegenstand hat, nicht sämtliche Wohnungseigentümer formell beteiligt, ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Beteiligung nachholt und damit eine Aufhebung und Zurückverweisung vermieden wird (BGH, FGPrax 98, 15/16).

Vorliegend war hiervon nicht auszugehen, so dass die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden musste.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 04.11.1999, 2Z BR 141/99)

zu Gruppe 5:  Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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