Stirbt ein Partner der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, hat der andere Partner kein gesetzliches Erbrecht. Um den Partner zu beerben, ist also eine Verfügung von Todes wegen (Testament) gem. § 2064 ff. BGB erforderlich oder ein Erbvertrag gem. §§ 2274 ff. BGB (mit Rücktrittsvorbehalt).[1] Auch die Festsetzung eines Vermächtnisses[2] zugunsten des anderen kommt in Betracht. Ein "Berliner Testament"[3] können nicht eheliche Partner nicht verfassen.
Schließen nichteheliche Lebenspartner wechselseitig widerrufliche Lebensversicherungen mit gegenseitigem Bezugsrecht ab, unterliegt beim Tod eines Partners der von der Versicherung ausgezahlte Betrag der Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB.[4] Bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können u.U. auch die Erben des verstorbenen nicht ehelichen Lebenspartners mit Ausgleichsansprüchen des Überlebenden nicht ehelichen Lebenspartners konfrontiert werden (siehe auch Tz. 6.4).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen