Wenn sich die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft trennen, entstehen hieraus keine Unterhaltsansprüche. In einem Partnerschaftsvertrag (siehe Tz. 7) können solche Ansprüche für die Zeit nach der Trennung nur dann vorgesehen werden, wenn der nachwirkende Unterhalt sich als Gegenleistung für eine während der Partnerschaft erbrachte Leistung darstellt. Eine nachwirkende Solidarpflicht, deren Erfüllung ein Unterhalt ohne Gegenleistung wäre, kann nicht durch Vertrag begründet werden. Eine Unterhaltspflicht ohne jede Gegenleistung ist deshalb als Schenkungsversprechen nach § 518 BGB formbedürftig. Nur dann, wenn einer der Partner den Beruf oder jedenfalls das berufliche Fortkommen aufgibt, um den gemeinsamen Haushalt zu führen, kann zu seinen Gunsten eine Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Trennung formlos vereinbart werden, weil dann anzunehmen ist, dass das Versprechen eine Gegenleistung für die Haushaltsführung sein soll. Vertraglich nicht vereinbart werden können dagegen wechselseitige nachwirkende Unterhaltspflichten, die nur von der Bedürftigkeit abhängen sollen.

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