Zusammenfassung
Das BVerfG definiert die nicht eheliche Lebensgemeinschaft als eine Gemeinschaft zwischen Mann und Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Diese Lebensform ist gesellschaftlich anerkannt, aber im Bereich des Zivilrechts nicht gesetzlich geregelt. Die Partner, die sich zur Regelung ihrer Beziehung (z. B. den Fall der Trennung) entschlossen haben, müssen selbst eine auf ihre nicht eheliche Lebensgemeinschaft passende individuelle Lösung finden. Finden die beiden nicht ehelichen Partner keine für beide tragbaren Lösungen (z. B. in einem Vertrag), sollten sie zumindest keine gemeinschaftlichen Anschaffungen tätigen und einen Mietvertrag nicht gemeinsam abschließen.
BVerfG, Urteil v. 17.11.1992, 1 BvL 8/87: Definition der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft.
Die entscheidende Abgrenzung gegenüber den Ehegatten-Veranlagungen ergibt sich aus § 26 Abs. 1 EStG. Während zwischen Ehegatten Verträge steuerlich nur unter strengen Voraussetzungen (Fremdvergleich) anerkannt werden können, gilt dieser für Verträge zwischen den Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich nicht.
Bürgerliches Recht
1 Rechtliche Grundlagen
1.1 Allgemeines
Vorschriften des Eherechts finden grundsätzlich keine entsprechende Anwendung, da die Beteiligten gerade keine Ehe eingehen wollen. Außerdem stellt Art. 6 Abs. 1 GG nur die Ehe unter besonderen Schutz. Ausnahmsweise können einzelne Vorschriften dann aber sinngemäß analog angewendet werden, wenn sie nicht ausdrücklich nur auf die Ehe zugeschnitten sind.
2 Gemeinschaftliche Kinder
2.1 Vaterschaftsfeststellung
Bei unverheirateten Paaren mit Kind ist Vater der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird. Die Anerkennung der Vaterschaft erfolgt über eine Erklärung des Vaters, die bereits vor der Geburt abgegeben werden kann. Die Mutter muss dieser Anerkennung zustimmen. Anerkennung und Zustimmungserklärung müssen öffentlich beurkundet werden, z. B. durch einen Notar, das Amtsgericht, den Standesbeamten oder die Beurkundungsstelle des Jugendamts. Grundsätzlich ist die Mutter dafür verantwortlich, dass die Vaterschaft festgestellt wird. Gegebenenfalls muss die Anerkennung der Vaterschaft eingeklagt werden. Eine Vereinbarung, mit welcher ein Mann die Einwilligung zu einer heterologen künstlichen Befruchtung einer Frau mit dem Ziel erteilt, die Vaterstellung für das zu zeugende Kind einzunehmen, enthält regelmäßig zugleich einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten Vertrag zugunsten des aus der künstlichen Befruchtung hervorgehenden Kindes, aus dem sich für den Mann dem Kind gegenüber die Pflicht ergibt, für dessen Unterhalt wie ein rechtlicher Vater einzustehen.
2.2 Kindesunterhalt
Die "Düsseldorfer Tabelle" dient als Maßstab zur Berechnung des Unterhalts, insbesondere dem Kindesunterhalt.
Aufgrund der fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung v. 30.11.2022 beträgt der Mindestunterhalt gem. § 1612a Abs. 1 BGB 437 EUR bzw. 502 EUR bzw. 588 EUR für die erste bzw. zweite bzw., dritte Altersstufe. Das Kindergeld beträgt ab 1.1.2023 für jedes Kind 250 EUR. Die Anzahl der Geschwister ist für die Höhe des Kindergelds ab dem Kalenderjahr 2023 nicht mehr ausschlaggebend.
Zum 1.1.2023 gilt eine neue "Düsseldorfer Tabelle". Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Der sich dann ergebende Zahlbetrag ist aus den Tabellen im Anhang der "Düsseldorfer Tabelle" ablesbar.
Rückwirkende Kindergeldauszahlung ist beschränkt
Das Kindergeld wird gem. § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG nur noch für 6 Kalendermonate vor der Antragstellung gezahlt. Damit will der Gesetzgeber Missbrauch vermeiden. Dies betrifft vor allem Eltern von volljährigen Kindern, die sich in Berufsausbildung oder auch in der Zeit zwischen 2 Ausbildungen befinden und nicht wissen, ob sie einen Anspruch auf Kindergeld haben.
Obiges bedeutet, dass – auch wenn bei einem Antrag offensichtlich ist, dass ein Kindergeldanspruch für einen längeren Zeitraum als rückwirkend 6 Monate besteht (Festsetzungsverfahren) – , das Kindergeld dennoch nur für 6 Monate rückwirkend ausgezahlt wird (Erhebungsverfahren).
Die Beschränkung der Auszahlung festgesetzten Kindergelds durch § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Erlässt die Familienkasse in einem Rechtsstreit über die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung einen den gesamten Streitzeitraum umfassenden Abhilfebescheid, ist es zur Wahrung der in § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG geregelten Sechsmonatsfrist als ausreichend anzus...