Für viele nichteheliche Lebenspartner[1] besteht das Bedürfnis, den Lebenspartner im eigenen Todesfall abzusichern, andererseits aber auch ihre eigenen Kinder aus anderen Beziehungen nicht zu benachteiligen. Bei volljährigen Kindern bietet sich der Pflichtteilsverzicht an, wenn die Kinder schon zu Lebenszeiten Vermögen vom betreffenden Elternteil erhalten (haben).

Beispielsweise haben nichteheliche Lebenspartner jeweils zu hälftigem Miteigentum eine Eigentumswohnung erworben und wollen sich wechselseitig zu Alleinerben einsetzen. Ihre jeweiligen erwachsenen Kinder aus anderen Beziehungen sollen eine Abfindung für ihren Pflichtteilsverzicht erhalten bzw. haben bereits Vermögen erhalten.

[1] OLG Koblenz, Hinweisbeschluss v. 29.1.2015, 3 U 813/14, ZEV 2015 S. 365: Der Erbvertrag verlangt keine gegenseitigen bzw. wechselseitigen Verfügungen. Es wird zwischen einseitigen, zweiseitigen und mehrseitigen oder gegenseitigen Erbverträgen unterschieden. Für die rechtliche Einordnung als Erbvertrag reicht es daher aus, dass zumindest ein Vertragsteil mit erbrechtlicher Bindungswirkung einen oder mehrere Erben einsetzt oder Vermächtnisse oder Auflagen anordnet; OLG München, Beschluss v. 3.11.2014, 31 Wx 280/14, ZEV 2014 S.690: Zur Auslegung eines Erbvertrags zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

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