Kurzbeschreibung
Erbvertrag in sog. Patchwork-Konstellationen. Interessengerechte Regelungen unter Beteiligung der volljährigen Kinder mit Pflichtteilsverzicht.
1. Vorbemerkung
Für viele nichteheliche Lebenspartner besteht das Bedürfnis, den Lebenspartner im eigenen Todesfall abzusichern, andererseits aber auch ihre eigenen Kinder aus anderen Beziehungen nicht zu benachteiligen. Bei volljährigen Kindern bietet sich der Pflichtteilsverzicht an, wenn die Kinder schon zu Lebenszeiten Vermögen vom betreffenden Elternteil erhalten (haben).
Beispielsweise haben nichteheliche Lebenspartner jeweils zu hälftigem Miteigentum eine Eigentumswohnung erworben und wollen sich wechselseitig zu Alleinerben einsetzen. Ihre jeweiligen erwachsenen Kinder aus anderen Beziehungen sollen eine Abfindung für ihren Pflichtteilsverzicht erhalten bzw. haben bereits Vermögen erhalten. Aufgrund der Komplexität des Erbschaftsteuerrechts (Gesetzesänderungen zum Betriebsvermögen sind u. a. zum 1.7.2016 in Kraft getreten und Gesetzesänderungen für Erwerbe mit einer Steuerentstehung nach dem 28.12.2020 aufgrund des JStG 2020; Neubewertung der Immobilien seit 1.1.2023 aufgrund §§ 182 ff. BewG durch das JStG 2022) und umfangreicher Rechtsprechung zum Erbrecht/Erbschaftsteuerrecht bzw. anhängiger Verfassungsbeschwerden beim BVerfG ist rechtliche und steuerliche Beratung unabdingbar.
2. Wichtige Hinweise
Es gibt kein gesetzliches Erbrecht des nichtehelichen Partners (keine analoge Anwendung des § 1931 BGB). Damit bleibt es bei der normalen gesetzlichen Erbfolge. Regelfall ist daher bei Partnern mit Kindern aus anderen Beziehungen der Wunsch nach gegenseitiger weitest gehender Absicherung unter Ausschluss der jeweiligen Kinder.
Nichteheliche Partner können kein gemeinsames Testament errichten. Ein solches ist nichtig und kann auch durch eine spätere Heirat nicht "geheilt" werden. Ist Bindungswirkung bei Verfügungen von Todes wegen gewollt, so bleibt nichtehelichen Partnern nur der Erbvertrag gem. §§ 2274 ff. BGB in notarieller Form, denn ein jeweiliges Einzeltestament mit z. B. einem Vermächtnis zugunsten des anderen Partners schützt diesen nicht ausreichend, weil es jederzeit vernichtet werden kann. Die §§ 2279, 2077 BGB sind auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht entsprechend anwendbar, sodass der Erbvertrag auch bei Trennung wirksam bleibt. Der Erbvertrag sollte also die Klausel enthalten, dass die wechselseitigen Verfügungen mit Trennung hinfällig werden bzw. dass jeder von ihnen berechtigt sein soll, im Fall der Trennung durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Vertragsschließenden von diesem Erbvertrag gem. 2293 BGB zurückzutreten. Folge eines solchen Rücktritts sollte danach auch sein, dass auch die Erbeinsetzung des anderen Vertragsschließenden unwirksam wird. Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann gem. § 2290 Abs. 1 und 3 BGB durch notariellen Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.
Im Extremfall kann der Erbvertrag angefochten werden. Die Frist beginnt gem. § 2283 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. BGB mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Der Erblasser muss dabei alle Tatsachen kennen, die erforderlich sind, um die Sachlage beurteilen zu können. Bei Erwartung eine...