Leitsatz

Die Parteien hatten im Jahre 1988 in Kanada und erneut 1997 in Brasilien geheiratet, wobei die erste Ehe des Ehemannes im Jahre 1988 noch nicht rechtskräftig geschieden war. Die Antragstellerin hatte die deutsche und die brasilianische, der Antragsgegner die italienische und die brasilianische Staatsangehörigkeit. Vor ihrer erneuten Eheschließung im Jahre 1997 schlossen sie einen Ehevertrag. Nach der Eheschließung lebten sie in unterschiedlichen Ländern. Der letzte gemeinsame Wohnsitz der Eheleute war in den Niederlanden, dort hielt sich der Antragsgegner weiterhin auf. Seit dem Jahre 2008 lebte die Antragstellerin wieder in Brasilien.

Das AG hat für die Scheidung brasilianisches Recht herangezogen. Zur Anwendung dieses Rechts führte der letzte gemeinsame Aufenthalt der Parteien in den Niederlanden, dessen nationales Privatrecht für die Beurteilung eines Scheidungsantrages auf das Recht verweise, mit dem die Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände die engste Verbindung hätten. Das erstinstanzliche Gericht führte in seinem Urteil weiter aus, die effektive Staatsangehörigkeit beider Parteien sei die brasilianische. Sie seien nicht nur in Brasilien geboren und hätten dort geheiratet, sondern dort auch einen Ehevertrag vor ihrer Eheschließung abgeschlossen. Schon damit hätten sie die besondere Verbundenheit mit Brasilien dokumentiert, dessen Heiratsrecht sie sich mit diesem Vertrag unterstellten. Das auf den Scheidungsantrag anzuwendende brasilianische Recht führte zur Abweisung des verfrüht eingereichten Ehescheidungsantrages. Hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrages, die Ehe der Parteien für nichtig zu erklären, hat das FamG ausgeführt, es fehle an einem Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin. Die Nichtigkeit der Eheschließung trete nach dem maßgebenden Recht ex lege ein. Es bedürfe daher keiner gerichtlichen Feststellung der Nichtigkeit.

Gegen dieses Urteil hat die Antragstellerin Berufung eingelegt, mit der sie weiter die Scheidung der Ehe begehrte sowie Durchführung des Versorgungsausgleichs und nachehelichen Unterhalt. Hilfsweise verfolgte sie weiter ihren Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit, der bereits im Jahre 1988 von den Parteien in Kanada geschlossenen Ehe.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Die zulässige Berufung der Antragstellerin erwies sich nur insoweit begründet, als auf ihren Antrag die Nichtigkeit der von den Parteien im Jahre 1988 geschlossenen Ehe festgestellt wurde.

Hinsichtlich des Scheidungsbegehrens sei der Antrag der Antragstellerin vom FamG mit zutreffender Begründung zurückgewiesen worden. Insoweit teilte das OLG die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach der Scheidungsantrag nach brasilianischem Recht zu beurteilen sei.

Nach dem einschlägigen brasilianischen Familienrecht könne die Scheidung der Ehe von einem der beiden Ehegatten beantragt werden, wenn sie nachgewiesener Weise mehr als zwei Jahre faktisch getrennt gelebt hätten. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Bei Zustellung der im Dezember 2005 eingegangenen Antragsschrift am 7.2.2006 sei die 2-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen gewesen.

Anders als in Deutschland reiche es nach brasilianischem Recht nicht aus, dass im Laufe des Verfahrens die Trennungsfrist verstreiche. Schließlich geht das brasilianische Recht von einer "Mindestdauer" der Trennung aus. Für einen gesonderten Trennungsantrag, den die Antragstellerin gestellt hatte, fehle ihr das notwendige Rechtsschutzinteresse, da ein Verfahren mit diesem Ziel schon in Brasilien betrieben werde. Unerheblich bleibe jedenfalls, dass die Trennung dort nicht mehr in dieser Form weiterbetrieben, sondern nach Umwandlung als Ehescheidungsverfahren geführt werde.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.11.2009, 1 UF 30/08

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