An das
Arbeitsgericht ...
...
per beA
Nichtigkeitsklage
In Sachen
des/der Herrn/Frau ...
– Nichtigkeitskläger/-in und Kläger/-in des Vorprozesses –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte ...
gegen
die ... GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer ....
– Nichtigkeitsbeklagte und Beklagte des Vorprozesses –
Prozessbevollmächtigter des Vorprozesses: Rechtsanwälte ...
wegen Forderung
Namens des/der Nichtigkeitskläger/-in erheben wir Klage und werden beantragen:
- das rechtskräftige Urteil des Arbeitsgerichts ... vom ... Az.: ... aufzuheben und
- die frühere Beklagte zu verurteilen, an den/die Kläger/-in ... EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ... zu zahlen.
Hilfsweise:
dem/der Kläger/-in Vollstreckungsschutz gemäß §§ 712, 714 Abs. 2 ZPO zu gewähren.
Begründung:
I.
Es geht ein Vorprozess umgekehrten Rubrums voraus, in dem die Klage des/der Nichtigkeitskläger/-in abgewiesen worden ist. Der/die Kläger/-in begehrte die Zahlung von ... EUR von der Beklagten.
Das Urteil des Arbeitsgerichtes ... ist am ... rechtskräftig geworden.
Vorsitzende Richterin der Kammer des Arbeitsgerichtes war Frau ....
Beweis: |
Protokoll des Kammertermins – Anlage K 1 |
Erst nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts am ... erfuhr der/die Nichtigkeitskläger/-in durch Zufall am ... von Herrn ..., dass die Vorsitzende die Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten ist. Herr .... ist zufällig der Nachbar der Vorsitzenden.
Beweis: |
Zeugnis des Herrn ... |
Der Prozessbevollmächtigte des/der Kläger/-in erkundigte sich hierauf unverzüglich beim Standesamt der Stadt ... , welches den Ehestand bestätigte.
Beweis: |
Auskunft des Standesamts ... vom ... – Anlage K 2 |
Der/die Kläger/-in konnte dies auch nicht selbst erkennen, weil die Vorsitzende nicht den Familiennamen des Geschäftsführers der Beklagten trägt und sich ihm/ihr auch sonst keine Anhaltspunkte hierfür ergaben.
Gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist ein Urteil wegen Nichtigkeit aufzuheben, wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist.
Ein Richter ist gemäß § 41 ZPO von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:
- in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht,
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,
- in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,
- in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war
- in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist,
- in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist,
- in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt.
Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben, weil die Vorsitzende die Ehefrau des Geschäftsführers der Partei ist.
Die Klage ist gemäß § 586 ZPO fristgerecht binnen eines Monats seit Kenntniserlangung des Anfechtungsgrundes erhoben worden.
Ein Rechtmittel war nicht mehr möglich, weil das angefochtene Urteil bereits rechtskräftig war, als der/die Kläger/-in Kenntnis von der Ehe erlangte.
II.
Die im Vorprozess erhobene Klage ist begründet.
Der/die Kläger/-in hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf ... Zahlung von ... EUR, weil ....
Eine Abschrift des damaligen Urteils sowie eine erweiterte Auskunft aus dem Melderegister ist beigefügt.
(elektronisch signiert)
....
gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ...