1Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbotes nach § 2 sowie für die Erfüllung der Hinweispflicht nach § 3 sind im Rahmen ihrer Befugnisse:

 

1.

die Leitung der jeweiligen Einrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6;[1] [Bis 05.03.2020: und]

 

2.

die Betreiberin oder der Betreiber der Gaststätte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7;

 

3.

[2]die Betreiberin oder der Betreiber eines öffentlichen Spielplatzes im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 2 Satz 2 und 3.

2Soweit den Verantwortlichen nach Satz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens. Anzuwenden ab 06.03.2020.
[2] Nr. 3 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens. Anzuwenden ab 06.03.2020.

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