Rz. 10
Vertragsbedingungen liegen vor, wenn durch eine oder eine Mehrzahl von Klauseln das Vertragsverhältnis zwischen Verwender und Kunde näher ausformuliert und gestaltet werden soll.
Rz. 11
Erfasst werden auch Regelungen, die das vorvertragliche Stadium erfassen.
Rz. 12
Die Klausel "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" besitzt keinen eigenständigen Regelungsgehalt und fällt deshalb nach Auffassung des BGH nicht in den sachlichen Anwendungsbereich.
Rz. 13
Wenn der Verwender dem Kunden später nach Vertragsschluss entgegenhalten könnte, zwischen Katalogerstellung und Kauf musste das Produkt geändert werden, deshalb müsse er das Produkt so nehmen wie es ist, oder die Angabe einer Eigenschaft beruhe auf einem Irrtum und der Kunde könne das Produkt deshalb nicht beanstanden, dann kommt einer solchen einseitigen Bedingung mehr als nur deklaratorische Bedeutung zu. Denn Klauseln, die geeignet sind, den Kunden von der Geltendmachung seiner Rechte abzuhalten, sind unwirksam.
Rz. 14
Entscheidend ist, ob die Klausel nach objektiver Auslegung zu einer Verkürzung der Rechte des Vertragspartners geeignet ist.
Rz. 15
Dies ist hier nicht der Fall, denn ohne diesen Hinweis im Katalog könnte der Anbieter jederzeit die Produkte ändern und Irrtümer korrigieren. Grenze ist ausschließlich das UWG, das hier nicht verletzt ist. In der Sache ändert sich durch den Hinweis im Prospekt nicht die Rechtslage.
Rz. 16
Wenn aber eine AGB-Bestimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen übereinstimmt, somit deklaratorisch ist, so scheidet eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB aus. Dies gilt erst recht für einseitige Hinweise und Erklärungen. Es ist sachgerecht, einseitige deklaratorische Bedingungen bereits aus dem sachlichen Anwendungsbereich zu nehmen. Eine AGB liegt deshalb nicht vor.
Rz. 17
Einseitige deklaratorische Bedingungen sind daher keine AGB; vertragliche deklaratorische Bedingungen sind nach h.M. AGB, nach der hier vertretenen Auffassung ebenfalls keine AGB.
Ein formularmäßiges Anerkenntnis einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist eine AGB und nach § 307 BGB unwirksam.
Rz. 18
Unerheblich ist, ob die Klausel Vertragsinhalt wird oder der Vertrag wirksam ist oder wird.
Rz. 19
Neben schuldrechtlichen Verträgen fallen auch sachenrechtliche Verträge in den Anwendungsbereich.
Rz. 20
Auch Klauseln, die nach § 307 Abs. 3 BGB von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, unterliegen einer Einbeziehungs- und Transparenzkontrolle. Deshalb kommt es auf die Unterscheidung Hauptleistungsklauseln zu Nebenleistungsklauseln (auch hier) nicht an.
Rz. 21
Tatsachenbestätigungen, die Einfluss auf die Beweislast haben sollen, werden Vertragsbedingungen gleichgestellt. Gleiches gilt für die Klausel, die AGB erhalten oder gelesen zu haben, die Mietsache eingehend besichtigt zu haben, keinerlei Mängel festgestellt zu haben u.a.
Rz. 22
Wichtig und der Einbeziehungs- (wie auch der Inhalts-)Kontrolle unterworfen sind Preis- und Leistungsbestimmungsrechte.
Rz. 23
Auch Bestätigungen, vom Arzt aufgeklärt worden zu sein, auf die Risiken des Eingriffs hingewiesen worden zu sein, und Arzt- und Krankenhausbedingungen unterfallen § 305 BGB und auch der Inhaltskontrolle. Gleiches gilt für die Einwilligung in die Obduktion oder die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht.
Rz. 24
Relevant ist auch die (unwirksame) Bestätigungsklausel "Mündliche Nebenabreden bestehen nicht".
Rz. 25
Interne unternehmerische Anweisungen sind keine AGB.
Rz. 26
Auch Handbücher können zu AGB werden: "Vertragsbestandteil sind auch … das Handbuch (durch einheitliches Auftreten zum Erfolg)", soweit hierin ein Regelungscharakter enthalten ist (so bei bestimmten Vertriebsverträgen).
Rz. 27
Prozessuale Vereinbarungen über den Gerichtsstand, das anwendbare Recht, die Durchführung eines Schiedsverfahrens etc. können AGB sein.
Gleiches gilt für den Verzicht auf die Restschuldbefreiung.
Rz. 28
Gleiches gilt für die sofortige Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung.
Rz. 29
Behördliche Genehmigungen oder Empfehlungen sind unerheblich und schließen den AGB-Charakter nicht aus. Haben Verbände oder Vereine bestimmte Musterbedingungen entwickelt, so unterstreicht dies den Charakter von AGB. Die VOB/B ist ein AGB-Klauselwerk, ebenso die ADSp und IATA Bedingungen für den Luftverkehr.
Rz. 30
Soweit die öffentliche Hand Bezugs- oder Benutzungsverhältnisse privatrechtlich ausgestaltet und hierbei Bedingungen verwendet, etwa die Haftung ausschließt, ist § 305 BGB anwendbar. Für Satzungen öffentlich-rechtlicher Nutzungsverhältnisse kommt jedoch eine analoge Anwendung in Betracht.
Rz. 31
Vorformulierte Teilungserklärungen nach § 8 WEG und einseitig gesetzte Gemeinschaftsordnungen nach § 10 WEG sind keine AGB, sondern gesellschaftsrechtliche und vertragsunabhängige Sondernormen, die nach § 242 BGB einer Inhaltskontrolle unterfallen können.
Rz. 32
Preisausschreiben sind einseitige Rechtsgeschäfte, die eine schuldrechtliche Sonderbezieh...