Gesetzestext
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
1. |
(Annahme- und Leistungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten; |
1a. |
(Zahlungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist; |
1b. |
(Überprüfungs- und Abnahmefrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist; |
A. Allgemeines
I. Allgemein zum Klauselkatalog des § 308 BGB
Rz. 1
Der Katalog konkretisiert Rechtsgedanken aus § 307 BGB. § 308 BGB verwendet im Gegensatz zu § 309 BGB unbestimmte Rechtsbegriffe, die zu einer weiteren Konkretisierung im Einzelfall nötigen.
II. Allgemein zu § 308 Nr. 1, 1a, 1b BGB
1. Inhalt der gesetzlichen Regelung
Rz. 2
Die Vorschrift in Nr. 1 entspricht in ihrem ersten Halbsatz § 10 Nr. 1 AGBG. Im zweiten Halbsatz ist die auf § 355 Abs. 1 und 2 BGB bezogene Ausnahme hinzugekommen. Die Vorschrift erfasst Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung. Sie erklärt Bestimmungen für unwirksam, worin sich der Verwender der AGB unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen dieser Art vorbehält.
Nr. 1a und 1b erfassen Fristen für die Erfüllung einer Geldforderung des Vertragspartners, ebenso für die Überprüfung und Abnahme seiner Leistung, falls die Fälligkeit seiner Geldforderung davon abhängt.
2. Gesetzgeberische Erwägungen
Rz. 3
Unangemessen lange oder unbestimmte Leistungsfristen bewirken, dass der Kunde über die Fälligkeit der Leistung in unzumutbarer Weise im Ungewissen bleibt. Der Kunde kann dann den Verwender nicht zur Leistung (Vertragserfüllung) zwingen und auch keine Sekundäransprüche (§ 280 Abs. 1 BGB; § 280 Abs. 2 i.V.m. § 286 BGB; § 280 Abs. 3 i.V.m. § 281 BGB; § 323 Abs. 2 BGB) geltend machen. Demgemäß schützt auch diese Vorschrift die Dispositionsmöglichkeiten des Kunden, zudem die Effektivität seiner gesetzlichen Sekundäransprüche. Dazu gehört auch das Rücktrittsrecht. Demgemäß ist § 308 Nr. 1 BGB auch im Zusammenhang mit § 309 Nr. 8a BGB zu sehen.
Mit der Unwirksamkeit unangemessen langer Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen wollen der europäische Richtliniengeber und der nationale Gesetzgeber die Zahlungen im geschäftlichen Verkehr beschleunigen.
B. Geltungsbereich
I. Nach den Kriterien des § 310 BGB
Rz. 4
Nr. 1 gilt im Ergebnis auch im unternehmerischen Bereich, denn bei der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ist die Vorschrift analog heranzuziehen. Das folgt aus der übereinstimmenden Interessenlage. Auch der Unternehmer benötigt Schutz gegen Einschränkungen seiner Dispositionsfreiheit und ist auf die baldige Kenntnis angewiesen, ob der Vertrag zustande kommt. Allerdings sind hier Handelsbräuche zu beachten, die aber eher zu einer Verkürzung der Fristen führen. Andererseits wird vertreten, dass bei Leistungsfristen im unternehmerischen Bereich unter dem Gesichtspunkt einer angemessenen Risikoabsicherung großzügiger zu verfahren sei.
Nr. 1a und 1b gelten im unternehmerischen Bereich unmittelbar, denn sie sind in § 310 Abs. 1 S. 1 BGB bewusst nicht genannt; dies entspricht dem Willen von Richtlinien- und Gesetzgeber, Zahlungen auch im unternehmerischen Bereich zu beschleunigen.
Rz. 5
Die Vorschriften erfassen auch sog. Einmalklauseln i.S.v. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Dagegen gelten sie nicht im Bereich des § 310 Abs. 2 BGB (Energie- und Wasserversorgung, Entsorgung von Abwasser).
II. Nach Vertragsarten
Rz. 6
Nr. 1 gilt für alle Vertragsarten, eingeschlossen sind auch dingliche Verträge. Sie gilt auch für Arbeitsverträge (§ 310 Abs. 4 BGB). Für Versicherungsverträge gilt die Vorschrift grundsätzlich ebenfalls. Mit Bezug auf die Fälligkeit von Geldleistungen des Versicherers ist sie jedoch an der Sondernorm in § 14 Abs. 1 VVG n.F. = § 11 Abs. 1 VVG a.F. zu messen, wonach sie erst eintritt, wenn er die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs seiner Leistung erforderlichen Erhebungen abgeschlossen hat.
C. Betroffene Fristen
I. Annahmefristen
1. Allgemeines
Rz. 7
Nr. 1 betrifft alle Fristen für die Annahme von Angeboten, wenn der Verwender der AGB der Empfänger des Antrags ist. Erfasst ist also die Dauer d...