Gesetzestext
11. |
(Haftung des Abschlussvertreters) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a) |
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder |
b) |
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung |
auferlegt; |
A. Allgemeines
I. Inhalt
Rz. 1
Die Vorschrift verbietet es, dem Vertreter, der den Vertrag für den Kunden abschließt (Abschlussvertreter), formularmäßig eine Haftung aufzuerlegen, die einen bestimmten Umfang überschreitet. Ein solcher Vertreter darf nicht mit einer eigenen Haftung oder Einstandspflicht belastet werden, soweit er keine ausdrückliche und gesonderte Erklärung dieses Inhalts abgibt. Dem Vertreter ohne Vertretungsmacht darf keine Haftung auferlegt werden, die über § 179 BGB hinausgeht.
Rz. 2
Die Vorschrift entspricht fast wörtlich § 11 Nr. 14 AGBG.
Rz. 3
Das Gericht hat keine Wertungsmöglichkeit.
II. Gesetzgeberische Überlegungen
Rz. 4
Die Vorschrift bezweckt den Schutz des Vertreters des Kunden vor einer – nach Grund oder Umfang – überraschenden und unangemessenen persönlichen Inanspruchnahme durch den Verwender.
B. Eigene Haftung oder Einstandspflicht (§ 309 Nr. 11a BGB)
I. Vertreter
Rz. 5
Gemeint sind rechtsgeschäftliche und gesetzliche Vertreter. Erfasst werden jedenfalls Vertreter mit Vertretungsmacht, nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung auch solche ohne Vertretungsmacht. Nicht erfasst werden mittelbare Stellvertreter (Treuhänder, Kommissionäre). Nicht erfasst wird auch das Handeln unter fremdem Namen.
Rz. 6
Typische Klauseln sind solche, wonach Eltern für ihre Kinder haften sollen, der Geschäftsführer die gesamtschuldnerische Mithaftung neben der GmbH übernimmt, der Anmelder, der Dritte zur gemeinsamen Reise anmeldet, der Sammelbesteller oder die Begleitperson bei Einlieferung eines Notfallpatienten in ein Krankenhaus für die Verpflichtungen des Dritten aufkommen soll.
Rz. 7
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet der Vertreter persönlich unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, wenn er entweder in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, namentlich mit Hinweis auf seine außergewöhnliche Sachkunde oder seine besondere persönliche Zuverlässigkeit eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für das Gelingen des Rechtsgeschäfts bietet, oder aber, wenn er die Vertragsverhandlungen maßgeblich beeinflusst und aus dem Geschäftsabschluss eigenen wirtschaftlichen Nutzen erstrebt hat. Diese Rechtsprechung hat sich bei der Schuldrechtsmodernisierung in § 311 Abs. 3 BGB niedergeschlagen und ist inzwischen stark ausgeufert. Eine solche Haftung des Vertreters beruht auf Gesetz und wird von der Vorschrift nicht berührt. Unter § 309 Nr. 11 BGB fiele jedoch eine Klausel, die diese Haftung über die Grenzen, die Gesetz und Rechtsprechung ihr setzen, hinaus ausdehnen wollte, insbesondere sie an geringere Voraussetzungen knüpfen würde.
Rz. 8
Die Vorschrift betrifft auch nicht die Haftung eines Boten. Eine solche fiele aber unter § 307 BGB.
II. Eigene Haftung oder Einstandspflicht
Rz. 9
Gemeint ist jede eigene Verpflichtung des Vertreters, gleichgültig ob gesamtschuldnerisch oder subsidiär. Mithin erfasst die Vorschrift auch Bürgschaft und Schuldbeitritt sowie Garantien.
Rz. 10
Die Vorschrift erfasst nicht Fälle, in denen ein Dritter von vornherein den Vertrag als Mithaftender mit unterzeichnet. Ein solcher haftet dann schon nach allgemeinen Grundsätzen. Macht die Klausel ihn aber erst zur weiteren Vertragspartei (etwa als Gesellschafter einer GmbH), so ist sie kontrollfähig und oft auch überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB.
III. Ausnahme bei ausdrücklicher und gesonderter Erklärung
Rz. 11
Diese wird regelmäßig schriftlich sein müssen. Sie kann auch formularmäßig abgegeben werden. Die Rechtsprechung hat dies zwar nicht ausdrücklich zugelassen, aber solche Klauseln nicht an formularmäßig abgegebenen Erklärungen des Vertreters scheitern lassen. Allerdings bleibt zur formularmäßigen Erklärung des Vertreters die Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB möglich; auch kann sie überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB sein.
Rz. 12
Ausdrücklich ist eine Erklärung, wenn sie unzweideutig und deutlich erkennbar die Eigenhaftung oder Einstandspflicht des Vertreters vorsieht. Ausreichend ist in der Regel die "gesamtschuldnerische Mi...