Rz. 14
§ 309 Nr. 6 BGB erfasst schließlich alle Fälle von Vertragsstrafeklauseln, die bei einer Lösung des Schuldners vom Vertrag eingreifen sollen. Hierbei bedeutet die Lösung vom Vertrag jede ausdrückliche Rechtshandlung (Rücktritt, Kündigung, Widerruf, endgültige Erfüllungs- oder Abnahmeverweigerung, Aufhebungsverlangen) oder die konkludente Bekundung eines nicht mehr bestehenden vertraglichen Bindungswillens.[28] Im Rahmen dessen ist unbeachtlich, ob der Schuldner sein Lösungsrecht auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage ausübt.[29] Selbst wenn der Schuldner zu einer Lösung vom Vertrag überhaupt nicht berechtigt sein sollte, besteht kein Bedürfnis nach einer Vertragsstrafe, da der Gläubiger in solchen Fällen Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der §§ 280 ff. BGB gegenüber dem Schuldner geltend machen kann.[30] Demnach greift § 309 Nr. 6 BGB auch bei Klauseln ein, die eine Vertragsstrafe bei nichtberechtigter Lösung des Schuldners vom Vertrag vorsehen.[31]
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