Rz. 14

§ 309 Nr. 6 BGB erfasst schließlich alle Fälle von Vertragsstrafeklauseln, die bei einer Lösung des Schuldners vom Vertrag eingreifen sollen. Hierbei bedeutet die Lösung vom Vertrag jede ausdrückliche Rechtshandlung (Rücktritt, Kündigung, Widerruf, endgültige Erfüllungs- oder Abnahmeverweigerung, Aufhebungsverlangen) oder die konkludente Bekundung eines nicht mehr bestehenden vertraglichen Bindungswillens.[28] Im Rahmen dessen ist unbeachtlich, ob der Schuldner sein Lösungsrecht auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage ausübt.[29] Selbst wenn der Schuldner zu einer Lösung vom Vertrag überhaupt nicht berechtigt sein sollte, besteht kein Bedürfnis nach einer Vertragsstrafe, da der Gläubiger in solchen Fällen Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der §§ 280 ff. BGB gegenüber dem Schuldner geltend machen kann.[30] Demnach greift § 309 Nr. 6 BGB auch bei Klauseln ein, die eine Vertragsstrafe bei nichtberechtigter Lösung des Schuldners vom Vertrag vorsehen.[31]

[28] UBH/Fuchs, § 309 Nr. 6 Rn 24; Palandt/Grüneberg, § 309 Rn 36.
[29] WLP/Dammann, § 309 Nr. 6 Rn 42.
[30] WLP/Dammann, § 309 Nr. 6 Rn 44–49 mit dem folgerichtigen Hinweis auf die Möglichkeit des Gläubigers zur Schadenspauschalierung in den Grenzen des § 309 Nr. 5 BGB.
[31] Staudinger/Coester-Waltjen, § 309 Nr. 6 Rn 14, allerdings unter Beschränkung der Anwendung auf die Fälle der unberechtigten Erfüllungsverweigerung oder der die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung verursachenden Vertragsverletzung des Schuldners.

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