Rz. 33
Obwohl der BGH § 309 Nr. 7b BGB im unternehmerischen Geschäftsverkehr Indizwirkung beimisst und er insoweit einen vollständigen Ausschluss der Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit als unwirksam erachtet (siehe oben Rdn 31), hat er in seiner Entscheidung vom 19.9.2007 ausdrücklich offen gelassen, inwieweit eine Haftungsbegrenzung für grobe Fahrlässigkeit zulässig ist. Damit stellt sich insbesondere die Frage, ob die frühere Rechtsprechung des BGH, nach der formularmäßige Haftungsbegrenzungen für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Verwenders oder seiner leitenden Angestellten als unwirksam anzusehen sind, nach dem Urt. v. 19.9.2007 noch Bestand hat. Ein Teil des Schrifttums geht weiterhin davon aus, dass derartige Haftungsbegrenzungen unzulässig sind. Mehrheitlich wird aber die Auffassung vertreten, dass die Haftung für grobe Fahrlässigkeit im Bereich des § 309 Nr. 7b BGB im unternehmerischen Geschäftsverkehr auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt werden kann, ohne dass dabei nach der Art der Hilfspersonen differenziert wird. Gleichwohl empfiehlt es sich, die Haftung des Verwenders oder seiner leitenden Angestellten für grobe Fahrlässigkeit in AGB zum augenblicklichen Zeitpunkt nicht zu beschränken, bis sich die Rechtsprechung hierzu eindeutig geäußert hat.
Rz. 34
Trotz der Indizwirkung des § 309 Nr. 7b BGB dürfte es zulässig sein, die Haftung des AGB-Verwenders zumindest für grob fahrlässige Pflichtverletzungen einfacher, nicht leitender Erfüllungsgehilfen auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden zu begrenzen. Teilweise wird eine entsprechende Haftungsbegrenzung sogar bei vorsätzlichem Verhalten für wirksam erachtet.
Rz. 35
Der letztgenannten Ansicht ist zuzustimmen. Weder zwingende gesetzliche Regelungen noch Vorgaben der bisherigen Rechtsprechung sprechen gegen die Wirksamkeit einer Haftungsbegrenzung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen durch einfache, nicht leitende Erfüllungsgehilfen. § 276 Abs. 3 BGB, wonach die Haftung des Schuldners für Vorsatz nicht im Voraus erlassen werden kann, ist hinsichtlich der Haftung für Erfüllungsgehilfen nicht einschlägig (§ 278 S. 2 BGB). Ebenso findet das Klauselverbot des § 309 Nr. 7b BGB im unternehmerischen Geschäftsverkehr keine unmittelbare Anwendung (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB).
Rz. 36
Soweit dem Verbotstatbestand des § 309 Nr. 7b BGB im Rahmen der Klauselkontrolle nach § 307 BGB Indizwirkung beizumessen ist, räumt der BGH selbst ein, dass die besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs eine abweichende Beurteilung ausnahmsweise rechtfertigen können. Dem ist lediglich insoweit zu widersprechen, als dass die abweichende Beurteilung nicht nur im Ausnahmefall gerechtfertigt sein dürfte. Anders als im Verkehr mit Verbrauchern drohen im unternehmerischen Geschäftsverkehr ungewöhnlich hohe und unkalkulierbare Folgeschäden, die im Einzelfall sogar existenzgefährdende Auswirkungen haben können, wenn der Schuldner auch für solche Schäden haften soll, die nicht vertragstypisch vorhersehbar sind und auf Exzessrisiken bzw. ungewöhnlichen Schadenskonstellationen beruhen (siehe oben Rdn 25). Vor diesem Hintergrund besteht ein besonderes Interesse und Bedürfnis des Klauselverwenders, die Haftung gegenüber Unternehmern für seine einfachen, nicht leitenden Erfüllungsgehilfen zumindest auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzen zu können. Durch eine entsprechende Haftungsbegrenzung wird der Vertragspartner auch nicht unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB), denn seine Interessen werden ausreichend berücksichtigt, insbesondere wird er nicht rechtlos gestellt. Der Vertragspartner kann den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden verlangen. Lediglich unvorhersehbare Exzessrisiken sind von der Haftung ausgenommen.
Rz. 37
Auch der Ansatz des BGH, dass formularmäßige Haftungsbegrenzungen für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Klauselverwenders selbst, seiner Organe oder leitenden Angestellten den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (siehe oben Rdn 33), ist auf einfache, nicht leitende Erfüllungsgehilfen nicht übertragbar. Eine Gleichstellung der Organe bzw. leitenden Angestellten mit dem Klauselverwender rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass diese ebenfalls Unternehmerfunktionen übernehmen und somit auf der Ebene des Geschäftsinhabers bzw. Klauselverwenders stehen. Dieser Gedanke trifft auf einfache, nicht leitende Erfüllungsgehilfen gerade nicht zu.