Gesetzestext
7. |
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a) |
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; |
b) |
(Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; |
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27.2.1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; |
A. Allgemeines
Rz. 1
§ 309 Nr. 7 BGB schränkt die Möglichkeiten des Verwenders ein, seine Haftung für Pflichtverletzungen in AGB auszuschließen oder zu begrenzen. § 309 Nr. 7a BGB verbietet jegliche Haftungsfreizeichnung für sog. "Körperschäden" (Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit), die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Verwenders, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso wie in § 309 Nr. 7b BGB werden vorsätzliche Pflichtverletzungen durch den Verwender selbst im Klauselverbot nicht ausdrücklich genannt. Die diesbezügliche Haftung des Verwenders kann bereits nach § 276 Abs. 3 BGB nicht abbedungen werden.
Rz. 2
Abweichend von § 309 Nr. 7a BGB sind Haftungsausschlüsse und -begrenzungen bezüglich sonstiger Schäden nach § 309 Nr. 7b BGB nur in den Fällen unwirksam, in denen sich der Verwender von seinem eigenen groben Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) oder dem groben Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen freizeichnen will. Formularmäßige Haftungsfreizeichnungen für einfache Fahrlässigkeit fallen daher nicht in den Anwendungsbereich des § 309 Nr. 7b BGB. Sie unterliegen jedoch einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und sind nur in engen Grenzen zulässig (siehe Rdn 23 ff.).
B. Anwendungsbereich
Rz. 3
Die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 BGB gelten grundsätzlich für Verträge jeglicher Art. Die Vorschrift ist auch auf Arbeitsverträge anwendbar, da der Arbeitnehmer als Verbraucher i.S.v. § 13 BGB anzusehen ist. Allerdings sind bei Arbeitsverträgen die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen (§ 310 Abs. 4 S. 2 BGB). Selbst bei Sportveranstaltungen, bei denen das "sportliche Regelwerk" nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegt, findet § 309 Nr. 7 BGB auf diejenigen vorformulierten Bedingungen des Veranstalters Anwendung, die Ausschlüsse oder Beschränkungen der Haftung für Verletzungen von Rechtsgütern der Teilnehmer enthalten.
Rz. 4
§ 309 Nr. 7 BGB erfasst jede Art der Pflichtverletzung, "unabhängig davon, ob es sich um die Verletzung einer Hauptleistungspflicht, einer Nebenpflicht oder um die Lieferung einer mangelhaften Sache handelt". In seinen Erläuterungen zum Gesetzentwurf hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass sich die Vorschrift auch auf Haftungsfreizeichnungen für Ansprüche wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen (c.i.c.) erstreckt und in diesem Zusammenhang auf § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB verwiesen. Nach dieser Vorschrift entsteht ein Schuldverhältnis mit Pflichten bereits durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen. Dementsprechend stellt eine Verletzung dieser Pflichten eine Pflichtverletzung i.S.v. § 280 BGB dar, von der sich der AGB-Verwender im Rahmen des § 309 Nr. 7 BGB nicht freizeichnen kann. Zu Recht wird allerdings darauf hingewiesen, dass die Bedeutung der Klauselverbote für die Freizeichnung von vorvertraglichen Schadensersatzansprüchen in der Praxis gering ist. Kommt ein Vertrag nämlich nicht zustande, finden die AGB des Klauselverwenders und darin enthaltene Haftungsausschlüsse oder -begrenzungen keine Anwendung.
Rz. 5
Nach h.M. ist § 309 Nr. 7 BGB auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung zumindest entsprechend anwendbar. Allerdings differenziert der BGH insoweit zwischen unerlaubten Handlungen, die im Rahmen der Vertragsdurchführung begangen werden, und solchen unerlaubten Handlungen, die der Schädiger außerhalb und unabhängig von einem Vertragsverhältnis begeht. Auf die letztgenannte Fallgruppe soll § 309 Nr. 7 BGB keine Anwendung finden. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der zwar den Begriff der "Vertragsverletzung" in § 11 Nr...