Gesetzestext
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. |
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; |
2. |
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; |
3. |
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen. |
A. Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift enthält die Änderungen, die im deutschen Recht zwecks Umsetzung der EG-Verbraucherrichtlinie erforderlich geworden sind. Die beiden Konzeptionen zum Verbraucherschutz decken sich nämlich nicht. Der Gesetzgeber wollte damals aber kein Spezial-AGBG für Verbraucher schaffen. Die Vorschrift entspricht im Grundsatz § 24a AGBG, eingefügt durch Gesetz vom 19.7.1996, in Kraft ab 25.7.1996.
Rz. 2
Die Vorschrift setzt die Richtlinie um. Sie gilt für alle Arten von Verträgen des Schuld- und Sachenrechts. Grundsätzlich ausgenommen sind die in § 310 Abs. 4 BGB genannten Verträge. Allerdings sieht das Bundesarbeitsgericht auch Einzelarbeitsverträge als Verbraucherverträge an, was in der Folge auch für den Dienstvertrag des GmbH-Geschäftsführers gilt und vom Bundesverfassungsgericht gebilligt wird. Auch Gesellschaftsverträge sind entgegen § 310 Abs. 4 S. 1 BGB als Verbraucherverträge angesehen worden, sofern sie nur zwecks privater Vermögensanlage abgeschlossen worden sind. Jedenfalls beschränkt sich § 310 Abs. 3 BGB nicht auf Verträge über Waren und Dienstleistungen, was man Art. 4 der Richtlinie entnehmen könnte.
Rz. 3
Der Anhang zur Richtlinie führt in Ziffer 1a bis 1q missbilligte Klauseln auf. Der EuGH versteht die Liste dahin, dass sie als Hinweis dient, aber die Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können, nicht erschöpfend aufzählt (Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie). Folglich ist eine in der Liste aufgeführte Klausel nicht zwangsläufig als missbräuchlich anzusehen, wogegen eine nicht darin aufgeführte Klausel gleichwohl für missbräuchlich erklärt werden kann. Die Literatur schreibt der Liste folglich zwar keine Vermutungs-, wohl aber Indizwirkung zu.
B. Verbraucherverträge
Rz. 4
Dies sind Verträge zwischen einem Unternehmer als Verwender einerseits und einem Verbraucher andererseits. Der Begriff ist enger als in den §§ 305 bis 309, wo Verwender auch ein Verbraucher sein kann (siehe § 310 Abs. 1 BGB Rdn 7). Unternehmerin in diesem Sinne ist auch die öffentliche Hand, wenn sie privatrechtliche Verträge abschließt.
Rz. 5
Der Verbraucher ist in § 13 BGB definiert. Es handelt sich um eine natürliche Person, die zu privaten Zwecken, also weder zu gewerblichen noch zu selbstständigen beruflichen Zwecken, einen Vertrag abschließt. Nicht hierzu gehören Personengesellschaften. § 310 Abs. 1 und 3 BGB schließen sich folglich gegenseitig aus. Die Beweislast für seine Verbrauchereigenschaft liegt beim Verbraucher; er muss ferner beweisen, dass sein Gegner Unternehmer ist.
Rz. 6
Die Art der betroffenen Verträge ist oben bereits ausgeführt (siehe Rdn 2).
C. Stellen der Vertragsklausel (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB)
I. AGB gelten als vom Unternehmer gestellt
Rz. 7
Die Vorschrift war zur Umsetzung der Richtlinie erforderlich. Nach § 305 Abs. 1 S. 1 BGB sind AGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie ist eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. Wann eine Vertragsklausel als nicht im Einzelnen ausgehandelt zu betrachten ist, definiert Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie. Dies ist dann der Fall, wenn sie im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, ...