Rz. 1
Der verfahrensmäßige Teil des bisherigen AGB-Rechts war im AGBG in den §§ 13 ff. enthalten.
Rz. 2
Mit Wegfall des AGBG durch die Schuldrechtsnovelle ist der verfahrensmäßige Teil gesondert geregelt, also nicht, wie der materielle Teil des AGBG, Bestandteil des BGB geworden. In Art. 3 des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ist ein über den Bereich von AGB hinausgehendes Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) verkündet worden, das sich in § 1 auf AGB, in § 2 jedoch auch auf Verstöße gegen sonstige Verbraucherschutzgesetze bezieht. Hierdurch ist das AGB-Recht leider in zwei Teile gespalten worden, wodurch die Übersichtlichkeit leidet, inhaltlich aber keinerlei Vorteile für das AGB-Recht geschaffen worden sind.
Rz. 3
Hintergrund ist folgender: Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben die Richtlinie 98/27/EG verabschiedet, wonach europaweit eine Unterlassungsklage zum Schutz der Verbraucherinteressen durch "qualifizierte Einrichtungen" ermöglicht werden muss.
Rz. 4
Das AGB-Verbandsverfahren findet sich nun im Unterlassungsklagengesetz, das nicht nur bei Verwendung unwirksamer allgemeiner Geschäftsbedingungen gilt, sondern auch sonstige verbraucherschützende Normen einer Verbandsklage unterwirft.
Rz. 5
Ein Verbandsklagerecht, das über das Unterlassungsklagengesetz hinausgeht, ist verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten.
Rz. 6
Die Klagebefugnis ist in § 3 UKlaG geregelt, die Zuständigkeit in § 6 UKlaG. Der Klageantrag ist in § 8 UKlaG, die Urteilsformel in § 9 UKlaG und Einwendungen wegen abweichender Entscheidungen sind in § 9 UKlaG geregelt.
Rz. 7
Damit ergibt sich Folgendes:
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Verwendet ein Kaufmann in seinen AGB eine oder mehrere unzulässige Klauseln, kann gegen ihn Unterlassungsklage erhoben werden. Gleiches gilt bei Empfehlung von unwirksamen AGB für den rechtsgeschäftlichen Verkehr. |
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Klagebefugt sind nur qualifizierte Einrichtungen, rechtsfähige Verbände, nicht aber der einzelne Vertragspartner. |
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Zu den klageberechtigten Verbänden gehören Verbraucherzentralen, öffentlich geförderte Verbraucherverbände, Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen, Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern. |
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Klagegegner ist in erster Linie der AGB-Verwender. Es kann aber auch derjenige auf Widerruf in Anspruch genommen werden, der für den rechtsgeschäftlichen Verkehr unwirksame Klauseln empfiehlt. |
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Auf das Verfahren finden mit wenigen Ausnahmen die Vorschriften der Zivilprozessordnung Anwendung. Ausschließlich zuständig ist das Landgericht. |
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Das Urteil erfasst nicht nur die beanstandete Klausel in bestimmten AGB, sondern verbietet dem Beklagten auch die Verwendung inhaltsgleicher Bestimmungen in anderen AGB. |