Gesetzestext
(1) 1Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. 2Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk
(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zuzuweisen. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Klagen, die einen Anspruch der in § 13 bezeichneten Art zum Gegenstand haben.
Rz. 1
Das Landgericht ist für Klagen aufgrund des § 1 UKlaG ausschließlich zuständig (vgl. § 6 Abs. 1 UKlaG).
Rz. 2
Zuständig ist gem. § 6 Abs. 1 UKlaG dasjenige Landgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung hat. Besitzt er kein Gewerbe, so ist sein Wohnsitz maßgebend. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass das Gericht des Bezirks zuständig sein soll, in dem die AGB aufgestellt worden sind oder verwendet werden. Dementsprechend ist auch eine ausschließliche Zuständigkeit vorgesehen. Die Parteien können diese Zuständigkeit nicht durch eine besondere Vereinbarung ändern. Diese ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts wurde auch deshalb vorgesehen, weil AGB-Streitigkeiten vielfach überörtliche und allgemeine sachliche Bedeutung haben und bereits im ersten Rechtszug eine besonders qualifizierte Richterbank zur Verfügung stehen sollte.
Rz. 3
Erwähnenswert ist noch, dass gem. § 6 Abs. 2 UKlaG die Landesregierungen ermächtigt werden, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach dem UKlaG zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
So ist für Bayern das LG München I, für Hessen das LG Frankfurt, für Mecklenburg-Vorpommern das LG Rostock, für NRW die LG Düsseldorf, Dortmund und Köln und für Sachsen das LG Leipzig zuständig.
Rz. 4
Auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist denkbar.