Rz. 1

Buch 1 BW enthält keine Definition der Ehe,[1] sondern formuliert lediglich in Titel 5 die Voraussetzungen für die Eheschließung. Es ist zu unterscheiden zwischen den internen Voraussetzungen der Abt. 1 und den externen Voraussetzungen der Abt. 2 sowie den Formalitäten, die einer Eheschließung vorausgehen müssen. Die internen Voraussetzungen werden unterschieden in absolute und relative Voraussetzungen. Die absoluten Voraussetzungen gelten allgemein, unabhängig davon, mit wem man eine Ehe eingehen will. Eine absolute Voraussetzung der Ehe ist das Mindestalter. Die absoluten Voraussetzungen sind in den Art. 1:31–39 und 42 BW geregelt. Die relativen Voraussetzungen der Ehe beziehen sich auf die Ehe zwischen bestimmten Personen (z.B. Familienmitglieder).

[1] Wird von "Ehe" gesprochen, so ist darunter auch die registrierte Partnerschaft zu subsumieren.

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