Rz. 72

Am 1.1.1993 ist das neue Ehescheidungsverfahrensrecht in Kraft getreten.[71] Das wichtigste Ziel der Reform ist ein schnelles und einfaches Ehescheidungsverfahren. Das Verfahren beginnt mit einem Antrag. Die verfahrensrechtlichen Regelungen der Ehescheidung, Trennung von Tisch und Bett und der Auflösung der Ehe nach Trennung von Tisch und Bett, sind im 6. Titel des 3. Buches der Zivilprozessordnung (Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering) enthalten. Die Zuständigkeit für die Ehescheidung wird jetzt in Art. 4 Rv i.V.m. der Brüssel II-VO[72] und seit 1.1.2012 im 3. Titel des 10. Buches des Zivilgesetzbuches geregelt. Ein Ehescheidungsverfahren dauert i.d.R. drei bis sechs Monate, sofern nicht mehrere Änderungsanträge eingebracht werden.

 

Rz. 73

Während des (Ehe-)Scheidungsverfahrens können vorläufige Maßnahmen getroffen werden (Art. 821 Rv). Diese Maßnahmen erstrecken sich bis zur Ehescheidung und sollen mögliche Schwierigkeiten, die aus Anlass des Verfahrens zwischen den Ehegatten entstehen können, vermeiden.[73]

[71] Gesetz vom 1.7.1992 zur Reform des Scheidungsverfahrensrechts, Stb. 1992, 373.
[72] EG-Verordnung des Rates vom 29.5.2000, Nr. 1347/2000.
[73] HR 27.4.1984, NJ 1985, 103.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge