Prof. Dr. Barbara E. Reinhartz, Dr. Paul Vlaardingerbroek
Rz. 154
Das niederländische Abstammungs- und Adoptionsrecht wurde mit Wirkung vom 1.4.1998 grundlegend geändert, weitere, aber weniger gravierende Änderungen erfolgten in den letzten Jahren. Die Bezeichnungen "eheliches", "nichteheliches" und "natürliches" Kind wurden gestrichen und durch das Bestehen oder Nichtbestehen einer familienrechtlichen Beziehung zum Elternteil ersetzt. Wann eine familienrechtliche Beziehung besteht, bestimmt Kapitel 1 von Titel 11. Ein Kind, seine Eltern und deren Blutsverwandte stehen in einer familienrechtlichen Beziehung zueinander, so Art. 1:197 BW. Diese Regelung bestimmt, zwischen welchen Personen ein Abstammungsverhältnis besteht.
Rz. 155
Das Gesetz über die Mutterschaft hat sich zum 1.4.2014 umfassend geändert.
Mutter eines Kindes ist die Frau
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die das Kind geboren hat |
b) |
die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Frau, die das Kind geboren hat, verheiratet ist oder mit ihr in einer registrierten Partnerschaft lebt. Wenn das Kind mithilfe einer Samenspende gezeugt worden ist, muss eine Bescheinigung der Stiftung für Abstammungserklärung vorliegen, in der die Frau, die schwanger geworden ist, erklärt, dass sie den Samenspender nicht kennt. Diese Bescheinigung muss bei der Geburtsanzeige dem Standesbeamten vorgelegt werden. |
c) |
die das Kind anerkannt hat |
d) |
deren Elternschaft gerichtlich entschieden worden ist oder |
e) |
die das Kind adoptiert hat. |
Rz. 156
Art. 1:199 BW bestimmt, wie (juristisch gesehen) die Vaterschaft entsteht. Vater eines Kindes ist der Mann,
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der im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Frau, die das Kind geboren hat, verheiratet ist oder mit ihr in einer registrierten Partnerschaft lebt, es sei denn, Art. 1:199 sub b BW gilt; dessen Ehe mit der Frau, die das Kind geboren hat, innerhalb von 306 Tagen vor der Geburt des Kindes durch seinen Tod aufgelöst wurde. Dies gilt auch dann, wenn die Mutter erneut geheiratet hat. War die Frau allerdings seit dem 306. Tag vor der Geburt des Kindes von Tisch und Bett getrennt oder haben sie und ihr Ehegatte seit diesem Zeitpunkt getrennt gelebt, kann die Frau innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes gegenüber dem Standesbeamten erklären, dass der betreffende Ehegatte nicht der Vater des Kindes ist, was aktenkundig festgehalten wird; war die Mutter im Augenblick der Geburt des Kindes wieder verheiratet, dann ist in diesem Fall der neue Ehegatte Vater des Kindes; |
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der das Kind anerkannt hat; |
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dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde oder |
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der das Kind adoptiert hat. |