Rz. 56

Hat ein Ehegatte einen Anspruch aus einer unwiderruflichen Begünstigung aus einer Lebensversicherung, wird man annehmen dürfen, dass dieses Recht Versorgungscharakter hat. Der Anspruch fällt in die Gütergemeinschaft; der betreffende Ehegatte bzw. Begünstigte hat aber keinen Anspruch auf Zuteilung. Ist ein Versorgungscharakter nicht feststellbar, ist der Wert bei der Verteilung der Gütergemeinschaft zu berücksichtigen. Ob eine Zuteilung an den anderen Ehegatten möglich ist, hängt von den konkreten Versicherungsbedingungen ab.

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