Rz. 129

Heiratet ein Niederländer oder jemand, der in den Niederlanden einen selbstständigen Aufenthaltstitel hat, einen Fremden ohne Aufenthaltsgenehmigung, dann erhält Letzterer ein vom Partner abhängiges Aufenthaltsrecht in den Niederlanden (siehe Rdn 11, 59 f.), das Recht auf Aufenthalt in den Niederlanden und Zugang zum Arbeitsmarkt sowie Sozialfürsorge, auf welche ein nicht verheirateter Fremder keine Ansprüche hat. Erst wenn die Ehe bzw. die registrierte Partnerschaft drei Jahre gedauert hat, kann der Fremde eine selbstständige Aufenthaltsgenehmigung beantragen.[157] Der Staatsanwalt kann sich gegen eine Scheinehe aussprechen ("stuiten"; Art. 1:53 Abs. 3 jo. 1:50 BW) oder – wenn eine solche bereits eingegangen wurde – ihre Nichtigerklärung beantragen (Art. 1:71a BW). Ehegatten und registrierte Partner niederländischer Staatsangehöriger, die sich einbürgern lassen wollen, müssen mindestens drei Jahre verheiratet bzw. registriert sein und in diesem Zeitraum zusammengelebt haben. Ein Minderjähriger kann die niederländische Staatsangehörigkeit nur aufgrund der in Art. 16 und 16a Rw.Ned. aufgezählten Gründe verlieren, nicht jedoch aufgrund einer Ehescheidung.

[157] Siehe ferner das Fremdengesetz 2000 (Vreemdelingenwet 2000, Gesetz vom 23.11.2000, Stb. 2000, 495, und Gesetz vom 22.3.2001, Stb. 2001, 141. Letztlich geändert durch das Gesetz vom 19.5.2011, Stb. 2011, 272) sowie den Fremdenbeschluss 2000 (Vreemdelingenbesluit 2000 vom 23.11.2000, Stb. 2000, 497 i.d.F. des Beschlusses vom 26.3.2012, Stb. 2012, 158, zuletzt geändert zum 1.8.2020).

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