Hella Slegt-Moens, Arlette R. van Maas de Bie
Rz. 39
Am 29.1.2019 ist die EuGüVO in Kraft getreten. Sie gilt als unmittelbares anwendbares Recht. Die Niederlande nehmen als Mitgliedstaat an dieser Verordnung teil. Die EuGüVO ist im Bereich des anwendbaren Rechts anwendbar auf Ehegüterstände von Ehegatten, die am 29.1.2019 oder danach die Ehe geschlossen haben oder eine Rechtswahl hinsichtlich des auf ihren Güterstand anzuwendenden Rechts getroffen haben (Art. 69 Abs. 3 EuGüVO). Die EuGüVO berührt somit nicht den Ehegüterstand von Ehen, die vor dem 29.1.2019 geschlossen wurden. Dies bedeutet, dass Altehen nicht von dieser Verordnung umfasst werden und dass die früheren IPR-Quellen unverändert fortgelten.
Rz. 40
Die (zukünftigen) Ehegatten können eine Rechtswahl für den Ehegüterstand treffen. Sie können jedoch nur das Recht des Staates wählen, in dem die (zukünftigen) Ehegatten oder einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben/hat, oder das Recht eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der (zukünftigen) Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt (Art. 22 Abs. 1 Buchst. a und b EuGüVO). Diese Rechtswahl gilt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren, nur für die Zukunft (Art. 22 Abs. 2 EuGüVO). Demzufolge gehört die Rechtswahl für den zukünftigen gewöhnlichen Aufenthalt oder das Belegenheitsrecht der Immobilie (lex rei sitae) nicht mehr zu den Möglichkeiten. Zu beachten ist auch, dass die Änderung einer derartigen bereits bestehenden Rechtswahl zur Folge hat, dass diese nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.
Rz. 41
Mangels einer Rechtswahlvereinbarung der Parteien nach Art. 22 EuGüVO unterliegt der eheliche Güterstand gem. Art. 26 Abs. 1 EuGüVO dem Recht des Staates,
▪ |
in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben (Buchst. a), oder anderenfalls |
▪ |
dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung besitzen (Buchst. b), oder anderenfalls |
▪ |
mit dem die Ehegatten unter Berücksichtigung aller Umstände zum Zeitpunkt der Eheschließung gemeinsam am engsten verbunden sind (Buchst. c). |
Rz. 42
Besitzen die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung mehr als eine gemeinsame Staatsangehörigkeit, findet nur Art. 26 Abs. 1 Buchst. a und c EuGüVO Anwendung.
Rz. 43
Neu ist Art. 26 Abs. 3 EuGüVO. Danach kann ausnahmsweise das Gericht, das für Fragen des ehelichen Güterstands zuständig ist, auf Antrag eines der Ehegatten entscheiden, dass das Recht eines anderen Staates als des Staates, dessen Recht nach Art. 26 Abs. 1 Buchst. a EuGüVO anzuwenden ist, für den ehelichen Güterstand gilt, sofern der Antragsteller nachweist, dass
▪ |
die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem anderen Staat über einen erheblich längeren Zeitraum als in dem ersten gewöhnlichen Aufenthaltsstaat hatten (Buchst. a) und |
▪ |
beide Ehegatten auf das Recht dieses anderen Staates bei der Regelung oder Planung ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen vertraut hatten (Buchst. b). |
Das Recht dieses anderen Staates gilt ab dem Zeitpunkt der Eheschließung, es sei denn, ein Ehegatte ist damit nicht einverstanden. In diesem Fall gilt das Recht dieses anderen Staates ab Begründung des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts in diesem anderen Staat.
Die Anwendung des Rechts des anderen Staates darf die Rechte Dritter, die sich auf das nach Art. 26 Abs. 1 Buchst. a EuGüVO anzuwendende Recht gründen, nicht beeinträchtigen. Dieser Absatz gilt nicht, wenn die Ehegatten vor der Begründung ihres letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts in diesem anderen Staat eine Vereinbarung über den ehelichen Güterstand getroffen haben.