Rz. 79

Das niederländische Erbrecht kennt vier Gruppen von Erben, die nacheinander erben, wenn in der vorherigen Gruppe keine Erben (mehr) vorhanden sind (Art. 4:10 BW):

1. Der nicht von Tisch und Bett getrennte Ehegatte oder registrierte Partner des Erblassers, zusammen mit dessen Kindern;
2. die Eltern des Erblassers, zusammen mit dessen Geschwistern;
3. die Großeltern des Erblassers;
4. die Urgroßeltern des Erblassers.

Es handelt sich bei den Erben um Personen, die in einer familienrechtlichen Beziehung zum Erblasser stehen.

 

Rz. 80

Die Erben, die selbst in der erblichen Ordnung in eigener Person erben, erben zu gleichen Teilen (Art. 4:11 Abs. 1 BW). In jeder der oben genannten Gruppen findet ein uneingeschränktes Eintrittsrecht statt. Das Eintrittsrecht findet staaksgewijs statt, d.h. dass die Abkömmlinge des Erben dessen Platz einnehmen, im Grunde genommen gemeinsam dessen Platz einnehmen. Das Eintrittsrecht greift nicht nur ein, wenn der Erbe verstorben ist, sondern auch, wenn der Erbe die Erbschaft ausschlägt, wenn er selbst unwürdig ist oder wenn er enterbt ist bzw. bei Verfall der Erbschaft (Art. 4:12 Abs. 1 BW). Es spricht für sich, dass das Eintrittsrecht in der ersten Gruppe nur in Bezug auf die Kinder eine Rolle spielt.

 

Rz. 81

In der zweiten Gruppe findet das Eintrittsrecht bei den Geschwistern statt. Zu Geschwistern gehören auch Halbgeschwister, jedoch erben diese nur die Hälfte des Erbteils eines vollen Geschwisterteils. Falls in der ersten Gruppe keine Erben vorhanden sind und es in der zweiten Gruppe ein Elternteil und Geschwister gibt, beträgt der Erbteil des Elternteils mindestens ein Viertel.

 

Rz. 82

In der dritten und vierten Gruppe wird der Platz durch eine oder beide Groß- oder Urgroßeltern eingenommen.

 

Rz. 83

Das Gesetz kennt folgende Grenzen der gesetzlichen Erbfolge: Die Ururgroßeltern erben nicht und gem. Art. 4:12 Abs. 3 BW geht die Vererbung nur bis zum sechsten Grad. Diejenigen, die mit dem Erblasser weiter als mit dem sechsten Grad verwandt sind, erben nicht mehr als gesetzliche Erben. Die Erbschaft kommt in diesem Fall dem Staat zugute.

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