Rz. 49

Ein Ehegatte kann weitere Rechtshandlungen vornehmen, wodurch der Lebensstandard der Familie gefährdet wird. Deswegen verlangt der Gesetzgeber für bestimmte Rechtsgeschäfte die Zustimmung des anderen Ehepartners (Art. 1:88 BW). So darf bspw. ein Ehegatte ohne Zustimmung des jeweils anderen Ehegatten nicht das gemeinsam bewohnte Haus verkaufen, es hypothekarisch belasten, vermieten oder den Mietvertrag kündigen, selbst wenn dieses Haus ausschließlich auf seinen Namen lautet. Dies gilt auch für den Hausrat sowie für die Zweitwohnung (z.B. Ferienwohnung) oder den Wohnwagen, wenn die Zweitwohnung regelmäßig von beiden Ehegatten genutzt wird. Wohnen die Ehegatten getrennt, gilt dieses Verbot nur für den Ehegatten, der dort nicht wohnt.

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