Prof. Dr. Barbara E. Reinhartz, Dr. Paul Vlaardingerbroek
Rz. 78
Um das Scheidungsverfahren weiter zu straffen und dafür Sorge zu tragen, dass mit dem Elternschaftsplan ein gemeinsamer Antrag (siehe Rdn 77) eingereicht wird, wird gefordert, dass im Antrag mit Begründung anzugeben ist, in welchen Punkten Übereinstimmung erzielt wurde und in welchen Punkten ein Meinungsunterschied besteht. Weiter enthält das Gesetz zur Förderung der fortbestehenden Elternschaft nach Trennung und ordentlicher Scheidung zwei Normen, in denen die bestehenden Vorschriften in Bezug auf die elterliche Verantwortung erläutert werden. Zunächst wurde in Art. 1:247 BW ein dritter Absatz hinzugefügt, in dem festgelegt ist, dass die elterliche Sorge auch die Verpflichtung der Eltern beinhaltet, die Entwicklung der Verbindung vom anderen Elternteil zum minderjährigen Kind zu fördern. Außerdem wurde in Art. 1:377a BW die Verpflichtung zu einem Umgang mit dem Elternteil aufgenommen, der nicht mit der elterlichen Sorge betraut ist. Ferner wurden einige Bestimmungen verlagert und umformuliert. Das betrifft insbesondere die Bestimmungen in Paragraph 1, Abschnitt 2 in Titel 14 und die Bestimmungen in Titel 15 (Umgang und Information). Titel 15 enthält derzeit nur Bestimmungen, die auf den Elternteil Anwendung finden, der nicht mit der elterlichen Sorge betraut ist, und auf diejenige Person, die in einer engen persönlichen Beziehung zum Kind steht (Art. 8 EMRK). Der Zweck dieses Elternschaftsplans ist, weniger Konflikte dem Jugendamt melden zu müssen, obwohl für die Rechtspraxis nicht immer klar ist, was geschehen muss, wenn der Antrag der Ehetrennung keinen eindeutigen Elternschaftsplan enthält oder nicht deutlich ist, ob und wenn ja, wie die Kinder in dem Entwurf des Elternschaftsplans einbezogen wurden. In vielen Fällen aber wird von einem Mitarbeiter des Bezirksgerichts ein Rechtsanwalt hinzugezogen, um den Antrag der Ehescheidung mit einem ausreichenden Elternschaftsplan zu vervollständigen. In der Rechtspraxis hat der Elternschaftsplan noch nicht dazu geführt, dass es nun weniger Konflikte zwischen Eltern von minderjährigen Kindern gibt. Auch gibt es Kritik, dass minderjährige Kinder noch zu wenig Partizipationsrechte ausüben können bei der Entwicklung des Elternschaftsplans während und nach der Trennung der Eltern.