Rz. 5

Um eine Ehe eingehen zu dürfen, muss das 18. Lebensjahr vollendet sein (Art. 1:31 Abs. 1 BW). Dieser Artikel wurde am 5.12.2015[7] dahingehend geändert, um Zwangsehen weitestgehend zu vermeiden. Auch wenn das schwangere Mädchen 16 oder 17 Jahre alt ist oder bereits ein Kind hat und die junge Mutter vom Jugendrichter volljährig erklärt worden ist (Art. 1:253ha BW), muss sie bis zum 18. Lebensjahr warten, bevor sie heiraten darf. Dasselbe gilt für eine registrierte Partnerschaft.

 

Rz. 6

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn der Geisteszustand einer Partei in einem solchen Ausmaß gestört ist, dass diese nicht in der Lage ist, ihren freien Willen zu äußern oder die Tragweite ihrer Willenserklärung zu erfassen (Art. 1:32 BW). Art. 1:32 BW gilt sowohl für diejenigen, die aufgrund ihrer Geistesstörung unter Vormundschaft (curatele) stehen, als auch für andere Personen, die geistig gestört sind. Ist der geistig Gestörte unter Vormundschaft gestellt, muss der Kantonrichter seine Zustimmung für eine Eheschließung erteilen (Art. 1:38 BW). Sonst muss der Kurator seine Zustimmung erteilen.

[7] Gesetz vom 7.10.2015, Stb. 2015, 354 (Gesetz um Zwangsheiraten zu vermeiden).

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