Prof. Dr. Barbara E. Reinhartz, Dr. Paul Vlaardingerbroek
Rz. 146
Nach Art. 1:80a Abs. 6 BW sind die Art. 1:31, 32, 35–39 und 41 BW auf die Registrierung der Partnerschaft entsprechend anzuwenden. Wer eine registrierte Partnerschaft eingehen will, muss dies beim Standesbeamten beantragen. Das kann auch digital geschehen. Bezüglich der vor dem Antrag dem Standesbeamten zu übergebenden Unterlagen ist Art. 1:44 BW zur Gänze anzuwenden (Art. 1:80a Abs. 5 BW). Wie bei der Bekanntmachung der Ehe obliegt dem Standesbeamten die Pflicht zu prüfen, ob die Parteien alle Voraussetzungen für die Registrierung ihrer Partnerschaft erfüllen (vgl. Rdn 15 ff., 147).
Rz. 147
Die Registrierung der Partnerschaft erfolgt durch eine Urkunde über die registrierte Partnerschaft, welche der Standesbeamte ausstellt (Art. 1:80a Abs. 3 BW). Nach Art. 1:80a Abs. 5 BW sind die Art. 1:58 und 62–66 BW (über die Eheschließung) auf die Registrierung der Partnerschaft entsprechend anzuwenden. Daraus folgt, dass die Registrierung – vorbehaltlich eines Dispenses von der Wartezeit – erst ab dem 14. Tag, gerechnet ab dem Tag der Ausstellung der Urkunde über die Anmeldung zur Registrierung, möglich ist. Die Registrierung erfolgt öffentlich im Gemeindeamt in Anwesenheit von mindestens zwei und höchstens vier volljährigen Zeugen. Art. 1:63 BW, welcher die Anwesenheit der Zeugen anordnet, ist entsprechend anzuwenden, da auch beim Eingehen einer Partnerschaft häufig das Bedürfnis nach einer Zeremonie bestehen wird. Bei der Registrierung erklären die Parteien, dass sie ihr Zusammenleben mit den Rechtsfolgen, die der Gesetzgeber daran knüpft, registrieren wollen. Der Gesetzgeber bestimmt die Einzelheiten der Feierlichkeiten bei der Abgabe der entsprechenden Willenserklärung nicht. Diese können nach Bedarf gestaltet werden, anders als bei der Eheschließung, die eine feste Formulierung kennt. Das bedeutet, dass die Gemeinde im Rahmen ihrer Befugnisse den Wünschen der Partner Rechnung tragen kann.