Hella Slegt-Moens, Arlette R. van Maas de Bie
1. Allgemeines
Rz. 5
Seit dem 17.8.2015 gilt die EuErbVO in den Niederlanden. Die Verordnung gilt für alle Mitgliedstaaten der EU und demzufolge auch für die Niederlande. Zur Vorbereitung der EuErbVO haben die Niederlande ein Ausführungsgesetz angenommen, und zwar das "Wet van 5 november 2014 tot uitvoering van de Verordening (EU) nr. 650/2012 van het Europees Parlement en de Raad van 4 juli 2012 betreffende de bevoegdheid, het toepasselijk recht, de erkenning en de tenuitvoerlegging van beslissingen en de aanvaarding en de tenuitvoerlegging van authentieke akten op het gebied van erfopvolging, alsmede betreffende de instelling van een Europese erfrechtverklaring" (PbEU 2012, L 201). Vorgenanntes Gesetz wird zitiert als "Ausführungsgesetz Verordnung Erbrecht" (Uitvoeringswet Verordening erfrecht).
Rz. 6
Das niederländische Ausführungsgesetz enthält folgende Bestimmungen: Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils (Art. 13 EuErbVO):
Gemäß Art. 13 EuErbVO sind die Gerichte des Mitgliedstaates, in dem eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht vor einem Gericht eine Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils oder eine Erklärung zur Begrenzung der Haftung der betreffenden Person für die Nachlassverbindlichkeiten abgeben kann, für die Entgegennahme solcher Erklärungen zuständig, wenn diese Erklärungen nach dem Recht dieses Mitgliedstaates vor einem Gericht abgegeben werden können. Art. 2 des niederländischen Ausführungsgesetzes Verordnung Erbrecht bestimmt, dass ein Erbe eine Erklärung gem. Art. 4:191 Abs. 1, S. 1 BW bei der Gerichtskanzlei (griffie) seines Wohnsitzes abgeben kann.
Ein gesetzlicher Vertreter eines Erben kann aufgrund Art. 4:193 Abs. 1 BW die in Art. 13 EuErbVO genannte Erklärung bei der Gerichtskanzlei seines Wohnsitzes abgeben (Art. 2 Abs. 2 des niederländischen Ausführungsgesetzes Verordnung Erbrecht).
Ein Vermächtnisnehmer kann eine Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung des Vermächtnisses gem. Art. 13 EuErbVO bei der Gerichtskanzlei seines Wohnsitzes abgeben. Diese Erklärung wird im Inventarregister eingetragen (Art. 2 Abs. 3 des niederländischen Ausführungsgesetzes Verordnung Erbrecht).
2. Vollstreckbarkeit
Rz. 7
Die Vollstreckbarerklärung nach Art. 43 EuErbVO kann gem. Art. 3 Abs. 1 des niederländischen Ausführungsgesetzes Verordnung Erbrecht beim niederländischen Voorzieningenrechter eingereicht werden. Die Art. 985–990 Rv werden außer Kraft gesetzt. Ein Anwaltszwang gilt nicht (Art. 3 Abs. 2 niederländisches Ausführungsgesetz Verordnung Erbrecht). Die Antragschrift muss in niederländischer Sprache eingereicht werden.
Der Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung durch den Voorzieningenrechter kann beim Gericht des Voorzieningenrechter eingereicht werden (Art. 4 niederländisches Ausführungsgesetz Verordnung Erbrecht). Der Rechtsbehelf gegen die Abweisung der Vollstreckbarerklärung, wenn er vom Antragsteller eingereicht ist, ist innerhalb von 30 Tagen einzulegen; die Frist beginnt mit dem Tag des Ausstellungsdatums der Abweisung der Vollstreckbarerklärung (Art. 4 Abs. 2 niederländisches Ausführungsgesetz Verordnung Erbrecht).
Gegen die über den Rechtsbehelf ergangene Entscheidung kann gem. Art. 51 EuErbVO i.V.m. Art. 4 Abs. 3 niederländisches Ausführungsgesetz Verordnung Erbrecht Kassation eingelegt werden.
Die Vollstreckbarerklärung nach Art. 60 EuErbVO kann gem. Art. 5 Abs. 1 niederländisches Ausführungsgesetz Verordnung Erbrecht ebenfalls beim niederländischen Voorzieningenrechter eingereicht werden. Art. 993 Rv ist nicht anzuwenden.
3. Das Europäische Nachlasszeugnis
Rz. 8
Mit der EuErbVO wurde das Europäische Nachlasszeugnis eingeführt, das zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Ausstellungsbehörde in den Niederlanden ist ein Notar mit Standort in den Niederlanden (Art. 64 EuErbVO i.V.m. Art. 8 niederländisches Ausführungsgesetz Verordnung Erbrecht).
Rz. 9
Entscheidungen, die der Notar getroffen hat, können von einer Person, die berechtigt ist, ein Zeugnis zu beantragen, bzw. einer Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, angefochten werden. Der Rechtsbehelf ist beim kantonrechter des Standorts des Notars einzulegen (Art. 72 EuErbVO i.V.m. Art. 9 niederländisches Ausführungsgesetz Verordnung Erbrecht).