Hella Slegt-Moens, Arlette R. van Maas de Bie
Rz. 140
Im Testament wird oft ein Testamentsvollstrecker (Executeur) ernannt. Der Testamentsvollstrecker hat eine wichtige Rolle.
In den Niederlanden gibt es verschiedene Arten von Testamentsvollstreckern, die bei der Nachlassverwaltung eine Rolle spielen können. Ein Erblasser kann in einem Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen (Art. 4:142 Abs. 1 BW). Die Ernennung, Pflichten und Befugnisse dieser Testamentsvollstrecker sind in Abschnitt 4.5.6 BW geregelt. Ein Erblasser kann sich auch dafür entscheiden, seinen Nachlass (Bestände daraus) unter Verwaltung zu stellen. Die Verwaltung ist in Abschnitt 4.5.7 BW geregelt. In der Praxis hat sich der sog. Testamentvollstrecker-Verwalter entwickelt, eine Person, die mit Testamentsvollstreckerpflichten und -befugnissen sowie der Verwaltung betraut ist.
Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, das Nachlassvermögen zu verwalten und die Nachlassschulden zu begleichen, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Der Begriff der Verwaltung umfasst u.a. alle Maßnahmen, die für die normale Nutzung des Vermögens nützlich sein können (siehe Art. 3:170 Abs. 2 BW).
Der Erblasser kann die Pflichten und Befugnisse des Testamentsvollstreckers einschränken, indem er bspw. den Testamentsvollstrecker nur mit der Bestattung (Beerdigung oder Einäscherung) betraut.
Es ist wichtig, dass die Erben während der Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker nicht ohne die Mitwirkung des Testamentsvollstreckers (oder die Genehmigung des Unterbezirksrichters/kantonrechter) über die betreffenden Vermögenstatbestände verfügen können. Der Testamentsvollstrecker vertritt die Erben bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
Die Stellung des Testamentsvollstreckers bringt einerseits eine Reihe von Befugnissen mit sich, andererseits kann ein Testamentsvollstrecker bei schuldhaft fahrlässigem Verhalten persönlich haften. Die Erben haben auch die Möglichkeit, den Testamentsvollstrecker durch einen Antrag beim Unterbezirksrichter (kantonrechter) abberufen zu lassen.
Das Gesetz besagt, dass ein Testamentsvollstrecker nur aus schwerwiegenden Gründen entlassen werden kann. Der Begriff des wichtigen Grundes hat in der Rechtsprechung zunehmend Gestalt angenommen. Voraussetzung ist, dass der Testamentsvollstrecker seine Pflichten schwerwiegend nicht erfüllt. In jedem Fall muss der Testamentsvollstrecker zügig arbeiten, Fristen im Auge behalten und gut und transparent mit den Erben kommunizieren.
Rz. 141
In der Praxis sind folgende Begriffe gebräuchlich:
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Bestattungs- oder Bestattungsvollstrecker (uitvaart- oder begrafenisexecuteur) Ein Bestattungsvollstrecker (auch "Ein-Stern-Verwalter"/éénsterexecuteur genannt) darf nur die Bestattung, also die Beerdigung bzw. Einäscherung und alles, was dazugehört, organisieren. Der Bestattungsvollstrecker ist faktisch ein Testamentsvollstrecker mit begrenzten Befugnissen. |
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Verwaltungsvollstrecker (beheersexecuteur) |
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Der Verwaltungsvollstrecker ("Zwei-Sterne-Nachlassverwalter") ist bspw. für die Organisation der Beerdigung oder Einäscherung, die Kündigung von Abonnements, etwaige Haustiere, die Begleichung von Schulden, die Auszahlung von Vermächtnissen (z.B. wenn testamentarisch bestimmten Personen bestimmte Geldbeträge zugeteilt wurden), und Abgabe der Einkommen- und Erbschaftsteuererklärung. Der Verwaltungsvollstrecker ist nicht zur Verteilung befugt. Ein Verwaltungsvollstrecker ist befugt, das Nachlassvermögen zu verwerten, soweit dies zur Erfüllung der in Art. 4:7 BW genannten Pflichten erforderlich ist. Dies betrifft Schulden des Nachlasses, die während seiner Verwaltung beglichen werden müssen. Ein wichtiger Punkt dabei ist, ob ein Dritter (z.B. ein Käufer) vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass z.B. eine Verwertung zur Begleichung der Schulden des Nachlasses erforderlich ist. In der Praxis ist es für Notare oft schwierig zu beurteilen, ob ein Testamentsvollstrecker zur Übergabe einer Immobilie berechtigt ist. Sicherheitshalber bittet der Notar dann alle Erben um Mitwirkung bei der Übergabe (siehe zu diesem Thema Oberlandesgericht Arnheim-Leeuwarden, 6.10.2015, ECLI:NL:GHARL:2015:7486). |
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Testamentsvollstrecker-Verwalter/Executor-Resolution-Administrator Ein Testamentsvollstrecker-Verwalter (auch Turbo-Verwalter oder "Drei-Sterne-Verwalter"/driesterren-executeur genannt) hat die gleichen Aufgaben wie ein "normaler" Testamentsvollstrecker, verfügt jedoch über eine Reihe zusätzlicher Befugnisse. Dabei handelt es sich i.d.R. um die Befugnis zur Verteilung des Nachlasses und die Befugnis zur Übertragung von Immobilien ohne Zustimmung oder Mitwirkung der Erben (zu den Pflichten und Befugnissen des Testamentsvollstreckers siehe HR, 21.11.2008, ECLI:NL:HR:BD5958). Das Testament kann spezifische Anweisungen und Einschränkungen für den Testamentsvollstrecker-Verwalter bezüglich der Nachlassregelung enthalten. Beispielsweise wird bei Testamenten mit quasi-gesetzlicher Verteilung häufig von einer Testamentslast Gebrauch gemacht. Der Testamentsvollstrecker-Verwal... |