Rz. 21

Die B.V. kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden. Der Gründungsakt muss notariell beurkundet werden. Die Gründungsurkunde (akte van oprichting), die in niederländischer Sprache abgefasst ist, besteht aus drei Teilen: Der erste Teil enthält die Identifikation der Gründer und ersten Gesellschafter durch den Notar und die Erklärung ihrer Absicht, eine B.V. zu gründen. Der zweite Teil enthält den Gesellschaftsvertrag (statuten) der B.V. Der dritte Teil enthält die Angabe der Anzahl der Geschäftsanteile und üblicherweise die Namen der von den Gründern ernannten ersten Geschäftsführer (Art. 2:175 Abs. 2, Art. 176 und Art. 2:177 Abs. 1 NL-BGB). Nach Art. 2:175a Abs. 1 NL-BGB Vorentwurf kann die B.V. auf elektronischem Weg gegründet werden. Abs. 2 bestimmt, dass für die Anwendung von Abs. 1 ein Muster i.S.v. Art. 53c Wna Vorentwurf verwendet werden kann (siehe Rdn 18). Gemäß Art. 13i Abs. 2 Richtlinie (EU) 2017/1132 i.d.F. der Richtlinie (EU) 2019/1151 müssen Personen, die sich bei einer Online-Gründung zum Geschäftsführer bestellen lassen möchten, angeben, ob ihnen in einem anderen Mitgliedstaat eine Geschäftsführungsdisqualifikation wegen einer der in Art. 2:175a Abs. 6 NL-BGB Vorentwurf genannten Gründe auferlegt wurde. Diese Gründe sind Art. 106a Insolvenzgesetz (Faillisementswet) entnommen (siehe Rdn 202).[30] Für die Dauer der Disqualifikation ist eine Bestellung als Geschäftsführer ausgeschlossen.[31] Ist mehr als eine Person an der Gründung der B.V. beteiligt, schließen die Beteiligten i.d.R. einen Vorvertrag ab. Ein derartiger Vorvertrag ist aber nicht die eigentliche Gründungshandlung.

 

Rz. 22

Das Kapital der B.V. müssen eine oder mehrere Personen zeichnen. Meistens wird der Gründer selbst mitzeichnen, erforderlich ist das aber nicht. Die Personen, die bei der Gründung Kapital der B.V. zeichnen, müssen die Gründungsurkunde unterzeichnen (Art. 2:175 Abs. 2 NL-BGB).

[30] Memorie van Toelichting Vorentwurf, S. 6 und 2:175a Abs. 6 NL-BGB Vorentwurf.
[31] Art. 2:175a Abs. 7 NL-BGB Vorentwurf.

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