Erwin Rademakers, Diane de Vries
Rz. 109
Nach Art. 2:180 Abs. 1 NL-BGB und Art. 18 Abs. 1 Hrgw sind die Geschäftsführungsmitglieder der Gesellschaft verpflichtet, die Gesellschaft in das Handelsregister einzutragen. Ferner müssen auch die Gründungsurkunde und die Dokumente i.S.v. Art. 2:204 NL-BGB hinterlegt werden.
Rz. 110
Die Eintragung in das Handelsregister und die Hinterlegung der Dokumente ist für die Geschäftsführungsmitglieder wichtig, weil sie andernfalls gesamtschuldnerisch für Rechtsgeschäfte haften, die im Zeitraum nach der Gründung aber vor der Eintragung der Gesellschaft eingegangen worden sind (Art. 2:180 Abs. 2 NL-BGB) (siehe Rdn 28, 37, 85).
Rz. 111
Das Handelsregister wird von der Handelskammer geführt. Die Handelskammer ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts (publieke rechtspersoon). Aufgabe der Handelskammer ist die Förderung von wirtschaftlichen Entwicklungen durch die Information und Unterstützung im Bereich von Unternehmen und Innovation, von Personen, die ein Unternehmen betreiben oder vorhaben, ein Unternehmen zu gründen (Art. 2 Abs. 1 Gesetz über die Handelskammer (Wet op de Kamer van Koophandel; im Folgenden: WKvK). Ihre Aufgabe besteht auch in der Ausführung bestimmter Gesetze, z.B. die Hrgw (Art. 3 Abs. 1 Hrgw). Die Handelskammer hat ihren Sitz in Utrecht (Art. 2 Abs. 2 WKvK); es gibt eine oder mehrere Niederlassungen pro Region (Art. 3 Abs. 1 WKvK).
Rz. 112
Teil des Handelsregisters ist das sog. UBO-Register, in dem registriert wird, welche Personen die wirtschaftlichen Eigentümer (ultimate beneficial owners – UBO) einer Organisation (wie z.B. einer B.V. oder N.V.) sind. Dieses Register wurde im September 2020 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 eingeführt.
Rz. 113
Nach Art. 2 Hrgw hat das Handelsregister drei Zwecke: (1) die Förderung der Rechtssicherheit im wirtschaftlichen Verkehr; (2) die Bereitstellung von allgemeinen Daten zu Unternehmen und Rechtspersonen zur Förderung der wirtschaftlichen Interessen von Handel, Industrie, Handwerk und Dienstleistungsgewerbe; (3) die Registrierung aller Unternehmen und Rechtspersonen als Teil der Datenverwaltung, die zur effizienten Funktionsweise und dem Rechtsdurchsetzungsauftrag der Behörde beiträgt. Das Handelsregister soll Informationen darüber bereitstellen, wer am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Deswegen werden Unternehmen, deren Arbeitsfeld, ihre Rechtsform und ihre Vertreter registriert. Das Handelsregister ist ein Register mit öffentlichem Glauben (derdenbescherming). Dritte, die in gutem Glauben handeln, dürfen sich auf die Informationen aus dem Handelsregister verlassen. Der Unternehmer ist zu jeder Zeit für die Informationen verantwortlich, die im Handelsregister registriert sind.