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Art. 2:216 NL-BGB regelt die Ausschüttung und Verteilung von Gewinnen der B.V. Gemäß Abs. 1 kann in der Hauptversammlung der Gewinn bestimmt oder eine Ausschüttung beschlossen werden, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht dies anders vor. Nach Art. 2:216 Abs. 7 NL-BGB kann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, dass Anteile einer besonderen Art oder Bezeichnung kein oder ein beschränktes Recht zur Gewinnteilung oder Teilung der Rücklagen der B.V. haben. Abs. 10 bestimmt, dass der Gewinn, zu dem Gesellschafter von Geschäftsanteilen einer besonderen Art (z.B. Klassengeschäftsanteile) berechtigt sind, ganz oder teilweise zugunsten dieser Gesellschafter reserviert werden kann. Der Vollständigkeit halber sei hier angemerkt, dass es nicht möglich ist, Geschäftsanteile auszugeben, die gewinn- und stimmrechtslos sind (Art. 2:190 NL-BGB).

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