Rz. 61

Es gibt keine ausdrückliche Definition des Geschäftsanteils, lediglich im Umkehrschluss aus Art. 2:190 NL-BGB: "Rechte, die kein Stimmrecht und keinen Anspruch auf Gewinn oder Rücklagen vermitteln, werden nicht als Anteile betrachtet." Im Falle einer B.V. kann es sich nur um Namensanteile (aandeel op naam) handeln; Inhaberanteile (aandelen aan toonder) gibt es nicht. Dagegen sind Geschäftsanteilsscheine (aandeelbewijzen) erlaubt. Alle Geschäftsanteile haben im Verhältnis zu ihrem Betrag die gleichen Rechte und Pflichten, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht dies anders vor (Art. 2:201 Abs. 1 NL-BGB). Die B.V. ist gem. Abs. 2 verpflichtet, Gesellschafter, die sich in gleichen Umständen befinden, auf gleiche Weise zu behandeln.

 

Rz. 62

Nach Art. 2:201 Abs. 3 NL-BGB kann der Gesellschaftsvertrag bestimmen, dass Inhaber von Geschäftsanteilen einer besonderen Art oder Bezeichnung (aandelen van een bepaalde soort of aanduiding) besondere Rechte zustehen, z.B.:

Prioritätsgeschäftsanteile (prioriteitsaandelen). Prioritätsgeschäftsanteile können Vorschlagsrechte für Mitglieder der Geschäftsführung oder die Genehmigungsbedürftigkeit bestimmter Beschlüsse durch die Prioritätsgesellschafter beinhalten. Die besonderen Rechte sind dann im Gesellschaftsvertrag zu umschreiben.
Vorzugsgeschäftsanteile (preferente aandelen), die das Vermögensrecht auf eine Vorzugsdividende bis zu einem Prozentsatz ihres Nennbetrags tragen oder festverzinslich sind. Diese Geschäftsanteile werden öfters als Protektionsmaßnahme benutzt. Vorzugsgeschäftsanteile haben meistens einen niedrigen Nennbetrag, geben aber trotzdem ein Stimmrecht in der Hauptversammlung.
Klassengeschäftsanteile (letter-aandelen), die unterschiedliche Rechte, u.a. unterschiedliche Dividendenrechte, tragen und bei denen die jeweilige (Gesellschafter-)Klasse durch einen Buchstaben (letter) gekennzeichnet ist. Klassengeschäftsanteile werden z.B. für unterschiedliche Gesellschafter – normalerweise in Gemeinschaftsunternehmen (joint ventures) –, gebraucht, die eigene Hauptversammlungen abhalten, in denen über die Übertragung von Klassengeschäftsanteilen abgestimmt wird, und die eigene Dividendenrechte haben.
Bonusgeschäftsanteile (bonusaandelen), die von der Gesellschaft an die Gesellschafter ausgegeben werden, wenn Gewinne in eine Gewinnrücklage eingestellt anstatt ausgeschüttet werden (Thesaurierung).

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